Gesetzesartikel
Art. 148a StGB – Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
2 Entscheide, in denen Art. 148a StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Beschwerdeführer verschweigt Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens von Fr. 18'393.15 und erhält zu viel Sozialhilfe: leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen bejaht (Art. 148a Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.