Gesetzesartikel
Art. 71 StGB – Einziehung von Vermögenswerten: Ersatzforderungen
11 Entscheide, in denen Art. 71 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Ersatzforderung nach Verfahrenseinstellung wegen aktiver Bestechung: Vorinstanz muss Verhältnismässigkeit prüfen und Durchgriff begründen (Art. 70 StGB)
- Pokerturnierteilnehmer müssen nur Netto-Gewinn an Staat abführen: Kein strafrechtliches Verschulden rechtfertigt keine Bruttoeinziehung (Art. 70 und 71 StGB)
- Gesuch um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft abgelehnt: fehlendes schutzwürdiges Interesse trotz behaupteter Forderung aus Saldierung eines Postkontos (Art. 164 Abs. 1 HRegV)
- Ehefrau erhält Freigabe von Fr. 60'000.- aus gepfändeten Konten: Unterhaltsforderungen unterliegen nicht dem Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 193 ZGB)
- Chef der Vermögensverwaltung der BVK wegen Bestechung und ungetreuer Amtsführung verurteilt: Beamteneigenschaft bestätigt (Art. 110 Abs. 3 StGB)
- Ersatzforderung wegen illegalen Hausabbruchs: Bruttoprinzip verletzt Verhältnismässigkeit, Sache zurückgewiesen (Art. 70 f. StGB)
- Abbruch eines geschützten Hauses und Demontage der Zivilschutzsirene: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen Baurecht bestätigt; Ersatzforderung nach Bruttoprinzip (Art. 144 StGB, § 213 PBG/LU)
- Eltern eines verstorbenen Datenverkäufers: Einziehung von Erlösen aus Verkauf von Bankkundendaten bestätigt; Rückweisung wegen Gehörsverletzung bei Sozialhilfe (Art. 273 Abs. 2 StGB)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
- CFO verkauft Mitarbeiterbeteiligungs-Aktien unter NAV: Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bestätigt, Ersatzforderung trotz Vergleich (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.