Gesetzesartikel
Art. 389 StPO – Beweisergänzungen
14 Entscheide, in denen Art. 389 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Beschwerde gegen Verwertung einer Videoaufnahme: Unzulässige Einvernahmen der Mitbeschuldigten ohne Teilnahmerecht führen zur Aufhebung des Schuldspruchs (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO)
- Beschwerdeführer verlangt Nachbefragung von Zeugen zu früheren Rechtspflegedelikten: Keine Notwendigkeit bei glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen und fehlenden Anhaltspunkten (Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigte wird erstinstanzlich freigesprochen, Berufungsinstanz spricht sie schuldig – mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zwingend erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO)
- Beschuldigte verpasst Frist für Entschädigungsanmeldung nach Einstellung des Strafverfahrens: Anspruch gilt als verzichtet, Zustellung an Privatklägerin war zulässig (Art. 429 Abs. 2 StPO)
- Stiefvater missbraucht acht- bis zehneinhalbjährige Stieftochter im gemeinsamen Haushalt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung wegen psychischen Drucks durch Geheimhaltung und Manipulation (Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter verurteilt wegen Ausnützung der Notlage und Förderung der Prostitution durch wirtschaftlichen Druck auf Tänzerinnen sowie wegen unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Darstellung von Geschäftspartnerschaften mit Banken und Versicherungen (Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG)
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter wird im Berufungsverfahren nicht einvernommen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 341 Abs. 3 StPO)
- Medienschaffender verweigert Herausgabe von Interviewaufnahmen zur Aufklärung eines versuchten Mordes: Quellenschutz entfällt bei Katalogtaten, aber Herausgabepflicht ist unverhältnismässig (Art. 28a StGB)
- Obergericht hebt Urteil wegen ungenügender Befragung und fehlendem Protokoll auf: Bundesgericht korrigiert – Befragung war ausreichend, Protokollmangel heilbar (Art. 409 Abs. 1 StPO)
- Versuchter Mord: Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips bei Hauptbelastungszeugen führt zur Rückweisung (Art. 343 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.