Gesetzesartikel
Art. 69 StGB – Einziehung: Sicherungseinziehung
4 Entscheide, in denen Art. 69 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Sammler historischer Waffen verliert nach rechtskräftiger Sicherungseinziehung Anspruch auf Herausgabe: Verwaltungsbehörde ist an strafrechtliche Feststellungen gebunden (Art. 69 StGB)
- Beschwerdeführer trägt 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch: Einziehung mangels Anlasstat unzulässig, da Besitz straflos nach Art. 19b BetmG (Art. 69 Abs. 1 StGB)
- Eltern eines verstorbenen Datenverkäufers: Einziehung von Erlösen aus Verkauf von Bankkundendaten bestätigt; Rückweisung wegen Gehörsverletzung bei Sozialhilfe (Art. 273 Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.