Gesetzesartikel
Art. 105 StPO – Andere Verfahrensbeteiligte
8 Entscheide, in denen Art. 105 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Rechtsanwältin führt Beschwerde gegen Einziehung nach Tod des Mandanten: Transmortale Vollmacht wirksam, Vorinstanz muss Erben persönlich einbeziehen (Art. 35 Abs. 1 OR)
- Hilfskonkursmasse klagt im Strafverfahren auf Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte: Nichteintreten wegen fehlender Privatklägerschaft und Rechtshängigkeit (Art. 81 Abs. 1 BGG)
- Anzeigeerstatter beantragt Akteneinsicht im Strafverfahren zur Vorbereitung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage: Schützenswertes Interesse nach Art. 101 Abs. 3 StPO verneint, weil zivilrechtliche Mittel nicht ausgeschöpft (Art. 101 Abs. 3 StPO)
- Drei andere Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren müssen keine Kaution leisten: Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO nur für Privatkläger zulässig (Art. 383 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter klagt gegen Grundbuch- und Kontosperre im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei: Sperren verhältnismässig trotz Altersrente auf Konto (Art. 263 ff. StPO)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft legt Beschwerde gegen Entschädigungshöhe ein: Frist beginnt erst mit Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils (Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Strafverfahren wegen gesundheitsrechtlicher Verstösse wird wegen Verjährung eingestellt: Einziehung deliktischer Gewinne muss akzessorisch im Strafverfahren gegen den Täter angeordnet werden, nicht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 329 Abs. 4 Satz 2, Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 376 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.