Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 55 ZPO

Gesetzesartikel

Art. 55 ZPO – Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

33 Entscheide, in denen Art. 55 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.