Arbeitnehmerin stürzt nach Synkope im Büro: Keine Haftung der Arbeitgeberin für Verletzungen, da keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch Hilfsperson (Art. 328 i.V.m. Art. 101 OR)
- Datum
- 02.10.2018
- Geschäftsnummer
- 4A 217/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 97 OR Art. 101 OR Art. 328 OR Art. 8 ZGB Art. 55 ZPO Art. 247 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin verlor am 15. März 2011 während der Arbeitszeit ihr Bewusstsein und stürzte schwer, wobei sie erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt. Sie machte ihre damalige Arbeitgeberin für den entstandenen Schaden haftbar und behauptete, diese habe ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzt, weil die sofort herbeigerufene Kollegin sie nicht in stabile Seitenlage gebracht, sondern stattdessen die intern geschulte medizinische Notfallgruppe alarmiert habe. Das Zivilgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht Basel-Stadt wiesen die Klage ab, weil sie keine Pflichtverletzung feststellten. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass das Beschwerdebegehren unzureichend beziffert war und damit die Anforderungen an ein reformatorisches Rechtsbegehren gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Zudem verneinte es eine Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin im Verhalten der Hilfsperson: Die Mitarbeiterin handelte korrekt, als sie statt einer sofortigen Seitenlage die innerbetrieblich geschulte Notfallgruppe alarmierte, die bereits nach 13 Sekunden vor Ort war; eine solche Entscheidung war unter dem Druck der Situation und ohne medizinische Spezialkenntnisse geboten und entsprach der Fürsorgepflicht nach Art. 328 i.V.m. Art. 101 OR. Auch die generellen Sicherheitsvorkehrungen der Arbeitgeberin – insbesondere die Bildung einer speziell geschulten Gruppe – wurden als angemessen beurteilt. Die Vorinstanz hatte zudem keinen willkürlichen Sachverhalt festgestellt, denn ihre Annahme, eine Seitenlage hätte den Unfall nicht sicher verhindern können, war sachlich begründet und entscheidungsrelevant. Die Nutzung eines Wikipedia-Artikels zur Erläuterung des medizinischen Begriffs „Synkope“ war zulässig, da dieser Begriff bereits durch einen ärztlichen Bericht vor erster Instanz eingeführt worden war und die Vorinstanz damit lediglich eine allgemeine Fachdefinition verwendete, ohne den Sachverhalt zu erweitern. Schliesslich lag die Beweislast für die Pflichtverletzung bei der Klägerin, die diesen Beweis nicht erbringen konnte; daher war eine Exkulpation nach Art. 97 OR von vornherein entbehrlich. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass die Wahl zwischen Sofortmaßnahme durch Laien und Alarmierung einer professionellen internen Hilfe unter Druck nicht automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, solange letztere rasch und effektiv erfolgt.
Regeste
Arbeitsunfall; Haftung | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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