Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Datum
- 01.09.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_550/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 2 BVG Art. 11 BVG Art. 6 EMRK Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 41 OR Art. 8 ZGB Art. 157 ZGB Art. 165 ZGB Art. 198 ZGB Art. 200 ZGB Art. 204 ZGB Art. 205 ZGB Art. 206 ZGB Art. 207 ZGB Art. 208 ZGB Art. 209 ZGB Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO Art. 150 ZPO Art. 151 ZPO Art. 152 ZPO Art. 157 ZPO Art. 168 ZPO Art. 172 ZPO Art. 188 ZPO Art. 191 ZPO Art. 229 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Eine Ehefrau klagte gegen ihren Ex-Ehemann auf Zahlung einer höheren Entschädigung aus einem Ehevertrag vom 5. September 1997, der ihr im Scheidungsfall eine Entschädigung in Höhe des halben Verkehrswerts seines Eigenguts zusicherte. Streitig war, ob dieser Anspruch nur auf die zum Vertragszeitpunkt bestehenden 20 Prozent der Aktien einer Firma oder auch auf später erworbenen 80 Prozent zu erstrecken sei, sowie ob beim Verkehrswert der Liegenschaft sämtliche damals bestehenden Darlehen oder nur die noch vorhandenen abzuziehen seien. Ferner machte die Ehefrau Ansprüche auf Teilung von Gold, auf Mehrwertbeteiligung an Immobilie und Mobiliar, auf Berücksichtigung vermeintlich verheimlichter Vermögenswerte, auf Ersatzforderungen der Errungenschaft und auf eine Mietschuld gegenüber ihrem Lebenspartner geltend. Der Ex-Ehemann bestritt diese Ansprüche weitgehend.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau ab, weil ihre Ansprüche auf eine höhere Entschädigung aus dem Ehevertrag nicht durchsetzbar waren. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien kein natürlicher Konsens darüber bestand, was unter dem Begriff „Eigengut“ im Vertrag zu verstehen sei – weder hinsichtlich der Aktienanteile noch hinsichtlich der Darlehen. Da ein solcher tatsächlicher Wille nicht feststellbar war, musste der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Dabei ergab sich aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang, dass sich der Begriff „Eigengut“ auf den Bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 5. September 1997 bezieht; daher fallen die später erworbenen 80 Prozent der Aktien nicht unter die Entschädigungsregelung, und die Darlehen sind in der Höhe von je Fr. 200'000.-- zu berücksichtigen, wie sie damals bestanden. Die Ehefrau hatte zudem keine hinreichenden Indizien vorgebracht, um einen anderen Vertragswillen zu belegen, etwa durch das Verhalten des Ex-Ehemanns nach Vertragsschluss oder durch widersprüchliche Prozessäußerungen. Auch ihre weiteren Ansprüche scheiterten: Die Behauptung, im Zeitpunkt der Scheidungsklage noch 10 kg Gold vorhanden gewesen zu sein, war nicht glaubhaft dargelegt, da die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass bis dahin 15 kg verbraucht und weitere 7 kg verkauft worden waren. Ihre Behauptung über verheimlichte Vermögenswerte blieb unsubstantiiert, da sie weder konkrete Belege noch eine schlüssige Darstellung der angeblichen Geldflüsse vorlegte. Für die behaupteten Geldgeschenke ihrer Eltern und deren Verwendung in Immobilie und Mobiliar fehlten sämtliche objektiven Beweise; die Rechnungen zeigten nicht, aus welcher Gütermasse die Zahlungen erfolgt waren. Die Mietschuld von Fr. 48'000.-- gegenüber ihrem Lebenspartner war nicht erstellt, da weder Zahlung noch Eintreibung nachgewiesen wurden und der Mietvertrag als vorgeschoben angesehen wurde. Schließlich war auch die Behauptung eines Vorsorgeschadens unbegründet, da keine güterrechtliche Norm einen Ausgleich für nicht deklarierte Goldbezüge vorsieht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- und muss den Beschwerdegegner mit Fr. 800.-- für dessen Aufwand im Bundesgerichtsverfahren entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung des natürlichen Konsenses bei Eheverträgen und die strikte Anwendung des Vertrauensprinzips bei fehlendem Konsens verdeutlicht, wobei der Vertragsschlusszeitpunkt maßgeblich bleibt – selbst wenn dies zu einer deutlich niedrigeren Entschädigung führt, als die Ehefrau nachträglich beansprucht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.