Werkeigentümerin haftet für durchbrochenes Gerüstbrett trotz Übergabe an Bauherr: Mangel bei bestimmungsgemässer Nutzung nach Art. 58 OR
- Datum
- 06.08.2018
- Geschäftsnummer
- 4A_189/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 37 BauAV Art. 49 BauAV Art. 55 OR Art. 58 OR Art. 101 OR Art. 8 ZGB Art. 642 ZGB Art. 55 ZPO Art. 151 ZPO Art. 152 ZPO Art. 153 ZPO Art. 157 ZPO Art. 168 ZPO Art. 183 ZPO Art. 191 ZPO Art. 192 ZPO
Zusammenfassung
Eine Malerin stürzte während ihrer Arbeit auf einem Baugerüst in U.________ im Kanton Thurgau, nachdem ein Gerüstbrett durchbrach. Sie verletzte sich schwer und klagte gegen die Eigentümerin des Gerüsts (A.________ GmbH) und die Bauherrin (D.________ AG) auf Schadenersatz für den erwachsenen Haushaltsschaden. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach ihr einen Teilbetrag zu, das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid vollumfänglich. Die Eigentümerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Abweisung der Klage oder zumindest die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerdeführerin als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR haftet, ob der Unfall durch einen Werkmangel verursacht wurde und ob die Benutzung des Gerüsts bestimmungsgemäss war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Haftung der Beschwerdeführerin als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR. Die Beschwerdeführerin blieb sachenrechtliche Eigentümerin des Gerüsts, obwohl dieses an den Bauherrn übergeben worden war; ein Eigentumsübergang wurde nicht behauptet. Der Sprung der Beschwerdegegnerin von höchstens einem halben Meter auf den unteren Gerüstgang war bestimmungsgemäss, weil keine andere Abstiegsmöglichkeit vorhanden war und Gerüste gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. e BauAV dynamischen Einwirkungen wie Sprüngen standhalten müssen. Der Durchbruch des Gerüstbretts bei dieser bestimmungsgemässen Nutzung beweist einen Werkmangel, da das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bot. Die Beschwerdeführerin unterliess die gesetzlich vorgeschriebene Sichtkontrolle nach Art. 49 Abs. 1 BauAV, was zur Haftungsreduktion um 15 % führte, jedoch nicht zur Entlastung von der Grundhaftung. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Geschädigten, Fotografien und den Suva-Unfallbericht frei und plausibel nach Art. 157 ZPO und stellte mittels Anscheinsbeweis fest, dass das Gerüst instabil war. Die Beschwerdeführerin konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung geltend machen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und sie muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'500.-- entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR auch dann greift, wenn das Werk in der tatsächlichen Verfügungsgewalt eines Dritten steht, solange das Eigentum nicht übergegangen ist, und dass die Haftung nicht entfällt, wenn das Werk bei einer nach BauAV zulässigen dynamischen Belastung versagt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.