Ehevertrag enthält Eigengutfeststellungen: Obergericht verwechselt gesetzliche und natürliche Vermutung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung nach Tod (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Datum
- 02.02.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_182/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 8 ZGB Art. 9 ZGB Art. 195 ZGB Art. 195a ZGB Art. 200 ZGB Art. 207 ZGB Art. 209 ZGB Art. 560 ZGB Art. 602 ZGB Art. 55 ZPO Art. 151 ZPO Art. 179 ZPO Art. 222 ZPO
Zusammenfassung
Ein Ehepaar schloss 2007 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem vier Vermögenspositionen als Eigengut der Ehefrau festgelegt wurden. Nach dem Tod des Ehemannes 2011 erhob die Ehefrau Klage gegen dessen Kinder auf Ausgleichszahlung. Das Bezirksgericht und später das Obergericht des Kantons Thurgau stützten sich auf den Ehevertrag und eine natürliche Vermutung, um das Eigengut der Ehefrau zu bestimmen und zu unterstellen, dass dieses Vermögen bis zum Tod des Ehemannes weitgehend unangetastet blieb. Der Sohn des Verstorbenen legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte, das Obergericht habe die gesetzliche Vermutung nach Art. 200 Abs. 3 ZGB mit der natürlichen Vermutung zugunsten des Eigenguts verwechselt und die konkrete Zuordnung der Vermögenswerte zum Eigengut oder zur Errungenschaft unterlassen.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts teilweise auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt fest, dass das Obergericht bundesrechtswidrig die gesetzliche Vermutung nach Art. 200 Abs. 3 ZGB mit der natürlichen Vermutung zugunsten des Eigenguts verwechselt hat. Während Art. 200 Abs. 3 ZGB die Beweislast für die Massenzuordnung eines konkreten Vermögensgegenstands regelt, betrifft die natürliche Vermutung nur die Frage, ob Mittel des Eigenguts zur Deckung laufender Bedürfnisse verwendet wurden. Das Obergericht durfte daher nicht pauschal davon ausgehen, dass das gesamte bei Auflösung des Güterstands vorhandene Vermögen der Ehefrau ihrem Eigengut zuzuordnen sei. Vielmehr muss es zunächst klären, welcher Gütermasse die einzelnen Vermögenswerte – insbesondere die sieben Bankkonten der Ehefrau – zuzuordnen sind, wobei Art. 207 Abs. 1 ZGB verlangt, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand ausschliesslich einer der beiden Gütermassen zugeordnet wird. Erst danach kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang diese Konten mit den im Ehevertrag vom 15. November 2007 festgelegten Eigengütern gespeist wurden, um die natürliche Vermutung anzuwenden. Das Obergericht hat zudem versäumt, die konkrete Zuordnung der Vermögenswerte vorzunehmen und stattdessen lediglich ein Gesamtvermögen der Ehefrau festgestellt, was Art. 207 Abs. 1 ZGB widerspricht. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden zu neun Zehnteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Kosten geltend gemacht hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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