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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Versicherer klagt gegen Haftpflichturteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verhandlungsgrundsatzes und Beweisrechts: Beschwerde abgewiesen, da Rügen nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
10.02.2020
Geschäftsnummer
4A 567/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 46 OR Art. 47 OR Art. 8 ZGB Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO Art. 152 ZPO Art. 157 ZPO Art. 187 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG als Versicherer des Unfallverursachers erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sie zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigte B.________ verurteilt hatte. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, einen Verstoss gegen den Verhandlungsgrundsatz sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis, insbesondere die Ablehnung eines biomechanischen Gutachtens. Sie verlangte die Abweisung der Klage oder zumindest die Aufhebung des Urteils und die Anweisung an das Obergericht, das Beweisverfahren zu vervollständigen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet war, weil die Beschwerdeführerin nicht konkret darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung darstellte, wie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, da die Beschwerdeführerin nicht klar und substanziiert aufzeigte, dass die Feststellungen willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung beruhten. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 4 ZPO verfing nicht, weil die Beschwerdeführerin lediglich global auf ihren Schlussvortrag verwies, ohne darzulegen, welche konkreten Ausführungen im Vorverfahren unbeachtet geblieben seien. Der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO war nicht verletzt, weil die Beschwerdegegnerin gesundheitliche Beschwerden beschrieben hatte, die Folge der Unfälle waren, und dies ausreichte für einen schlüssigen Tatsachenvortrag im Sinne von Art. 55 ZPO; eine ausdrückliche Behauptung von 'Distorsionen der Halswirbelsäule' war nicht erforderlich. Das Recht auf Beweis nach Art. 152 ZPO war nicht verletzt, weil die Vorinstanzen die Ablehnung des biomechanischen Gutachtens nicht willkürlich begründeten: Das Bezirksgericht sah es als ungeeignet für die Beurteilung der Langzeitfolgen an, und das Obergericht hielt fest, dass Distorsionen auch bei biomechanischer Nichterklärbarkeit vorliegen könnten – eine Schlussfolgerung, die die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auswies. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG mit den Gerichtskosten und der Parteientschädigung belastet. Das Urteil verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen und die enge Prüfungsschwelle für eine Willkürkontrolle der Vorinstanz bei Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung.

Regeste

Haftplichtrecht, Verhandlungsgrundsatz, Beweis | Haftpflichtrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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