Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 16.02.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_844/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 4 HUÜ Art. 15 HUÜ Art. 24 HUÜ Art. 54 IPRG Art. 59 IPRG Art. 64 IPRG Art. 2 LugÜ Art. 8 ZGB Art. 125 ZGB Art. 196 ZGB Art. 198 ZGB Art. 200 ZGB Art. 207 ZGB Art. 209 ZGB Art. 214 ZGB Art. 55 ZPO Art. 277 ZPO Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schweizer Mann und eine Schweizerin, beide deutsch-schweizerische Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, ließen ihre 2004 geschlossene Ehe 2018 in Deutschland scheiden. Das deutsche Urteil teilte nur das in Deutschland liegende Vorsorgevermögen und behielt die Teilung des in der Schweiz gelegenen Vermögens vor. Die Ehefrau klagte 2019 beim Kreisgericht St. Gallen auf Ergänzung des deutschen Urteils, insbesondere zur elterlichen Sorge, zum Kindesunterhalt und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Kreisgericht ergänzte das Urteil 2021, verzichtete auf nachehelichen Unterhalt, verpflichtete den Ehemann aber zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung. Der Ehemann legte Berufung ein, und das Kantonsgericht St. Gallen verpflichtete ihn 2024 zusätzlich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt über mehrere Phasen sowie zu einer weiteren güterrechtlichen Ausgleichszahlung. Der Ehemann erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Ziel, die Unterhaltsverpflichtung aufzuheben und die Ausgleichszahlung zugunsten seiner Person zu korrigieren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Feststellung, kein nachehelicher Unterhalt sei geschuldet, ein grundsätzlich unzulässiges Feststellungsbegehren erhoben hatte, weil ihm hierzu ein schutzwürdiges Interesse fehlte. Zur Unterhaltsberechnung hielt das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht den Lebensstandard nicht willkürlich festgestellt hatte, sondern auf ein positives Beweisergebnis zurückgriff, wonach der zuletzt gemeinsam gelebte Standard jenem entsprach, den die Parteien im Jahr 2021 erreichten; die Frage der Beweislastverteilung war daher gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hatte nicht hinreichend geltend gemacht, im kantonalen Verfahren Behauptungen zum ehelichen Lebensstandard aufgestellt oder hierzu Beweismittel bezeichnet zu haben, sodass die Vorinstanz nicht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen hatte. Zur zweistufig-konkreten Methode der Unterhaltsberechnung betonte das Bundesgericht, dass die unterhaltsverpflichtete Person die Behauptungs- und Beweislast dafür trage, dass die so ermittelten Unterhaltsbeiträge zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führten – eine Last, die der Beschwerdeführer nicht erfüllt hatte.
Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung bestätigte das Bundesgericht die Berücksichtigung der latenten Steuerschuld von Fr. 10'329.-- bei der Bewertung der Lebensversicherungen der Beschwerdegegnerin, da latente Lasten als wertvermindernde Faktoren einzubeziehen seien und die Steuerschuld rechtskräftig festgesetzt worden war. Die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers aus einer unerlaubten Handlung vom 1. Februar 2016 wurde als vor dem massgebenden Stichtag (27. Januar 2017) entstanden angesehen und daher in die Errungenschaft einzubeziehen, weil der Anspruch bereits mit dem schädigenden Ereignis entstand, nicht erst mit dem Urteil. Zum Eigengut wies das Bundesgericht zurück, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Vorliegen von Eigengut bei der Bank H.________ und I.________ nicht erbracht hatte; die Beweislast lag bei ihm, und die Vorinstanz hatte das Regelbeweismass korrekt angewandt. Eine Beweiserleichterung war nicht gerechtfertigt, weil die Erfahrung, dass Eheleute ihre Finanzen nicht im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung organisieren, allein nicht zu einer Herabsetzung des Beweismasses führt. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung war daher Folge des gescheiterten Nachweises, nicht einer unzulässigen Ungleichbehandlung.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode bei der Unterhaltsberechnung und die Einbeziehung latenter Steuern bei der Vermögensbewertung im Güterrecht klärt und bekräftigt, dass die Beweislast für Eigengut streng nach schweizerischem Recht zu erfüllen ist – auch wenn die Eheleute nach deutschem Recht gelebt hatten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.