Ehemann klagt nach Scheidung auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verzugszins ab Klageeinleitung: Zinsanspruch zulässig, Vorsorgeausgleich wegen Verschlechterungsverbot auf erstinstanzlichen Betrag beschränkt (Art. 124e Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 25.11.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_204/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 62 OR Art. 75 OR Art. 102 OR Art. 104 OR Art. 4 ZGB Art. 124e ZGB Art. 205 ZGB Art. 55 ZPO Art. 57 ZPO Art. 58 ZPO Art. 221 ZPO Art. 290 ZPO
Zusammenfassung
Ein Ehemann und eine Ehefrau, die seit 1950 verheiratet waren und Gütertrennung vereinbart hatten, ließen sich scheiden. Während der Ehe hatte der Ehemann nach einem schweren psychischen Zusammenbruch im Jahr 2004 einen Übergriff auf seine Ehefrau begangen, woraufhin diese bis 2007 als gesetzliche Vertreterin tätig war und zwischen April 2005 und Juni 2006 Bezüge aus seinem Vermögen in Höhe von über 3,8 Millionen Franken getätigt hatte, darunter den Verkauf der ehelichen Wohnung und den Kauf einer neuen Wohnung im Alleineigentum. Im Scheidungsverfahren verurteilte das Bezirksgericht die Ehefrau zur Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie zur Zahlung einer Kapitalabfindung für nachehelichen Unterhalt und einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB. Das Obergericht bestätigte die Rückzahlungssumme, verweigerte aber Verzugszins und erhöhte die Entschädigung nach Art. 124e ZGB. Der Ehemann legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die Verzinsung der Rückzahlungsforderung durchzusetzen und die Entschädigung auf den erstinstanzlichen Betrag zu reduzieren.
Das Bundesgericht hob die Teile des kantonalen Entscheids auf, die die Verzinsung der Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verweigerten und die Entschädigung nach Art. 124e ZGB erhöhten. Es stellte fest, dass die Erhebung der Scheidungsklage am 17. Juli 2011 als Mahnung genügte und die Forderung bereits mit der Bereicherungshandlung fällig geworden war, sodass die Voraussetzungen für Verzugszins nach Art. 104 Abs. 1 OR ab diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auf ein sachfremdes Kriterium – die behauptete Einsparung an Unterhaltsbeiträgen durch die Wohnsituation – abgestellt und damit ein treuwidriges Verhalten des Ehemanns unterstellt, obwohl dessen Unterhaltsberechnungen auf tatsächlichen Kosten beruhten und keinen Nachteil für die Ehefrau darstellten. Auch der Verweis auf das Niedrigzinsumfeld war unzulässig, weil er eine hypothetische Anlagestrategie vorausnahm. Zur Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB stellte das Bundesgericht fest, dass die Ehefrau erst nach Einreichung der Anschlussberufung des Ehemanns ihren Antrag auf Erhöhung gestellt hatte, was einer unzulässigen Erweiterung der Berufungsbegehren nach Ablauf der Frist gleichkam; das Verschlechterungsverbot verbot daher eine Erhöhung gegenüber dem erstinstanzlichen Betrag von Fr. 530'500.--. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden zu 65 % der Ehefrau und zu 35 % dem Ehemann auferlegt, und die Ehefrau musste ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- zahlen. Das Urteil ist insbesondere bemerkenswert, weil es klärt, dass die Verzinsung einer Bereicherungsforderung zwischen Ehegatten grundsätzlich zulässig ist und dass die Erhöhung einer Vorsorgeentschädigung im Berufungsverfahren gegen das Verschlechterungsverbot verstösst, wenn sie erst nachträglich beantragt wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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