Medienkampagne gegen Unternehmer nach Verhaftung: Persönlichkeitsverletzung durch schiere Masse und Intensität der Berichterstattung (Art. 28 ZGB)
- Datum
- 09.06.2017
- Geschäftsnummer
- 5A 256/2016
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 22 FusG Art. 42 OR Art. 292 StGB Art. 8 ZGB Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB Art. 5 ZPO Art. 6 ZPO Art. 52 ZPO Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO Art. 83 ZPO Art. 85 ZPO Art. 160 ZPO Art. 222 ZPO Art. 344 ZPO
Zusammenfassung
Ein Unternehmer und eine Aktiengesellschaft klagten gegen mehrere Medienunternehmen wegen Persönlichkeitsverletzung und Verstössen gegen das UWG. Sie warfen den Beklagten vor, durch zahlreiche Presseberichte, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 3. November 2009, seine Persönlichkeit verletzt zu haben. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte in seinem ersten Urteil nur einige Artikel als persönlichkeitsverletzend eingestuft und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil teilweise auf und wies die Sache zurück, weil das Handelsgericht bei der Beurteilung der Wahrheitsfrage und der Medienkampagne Fehler gemacht hatte. Nach der Rückweisung fällte das Handelsgericht ein neues Urteil, das die Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht brachten. Sie rügten insbesondere, dass der Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft" aus der Zeitung "Der Bund" zwar als persönlichkeitsverletzend qualifiziert, aber nicht im Urteilsspruch aufgenommen wurde, und dass die Medienkampagne insgesamt nicht als Persönlichkeitsverletzung anerkannt wurde.
Das Bundesgericht teilweise gutgeheissene Beschwerde des Unternehmers und stellte fest, dass die Medienunternehmen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt haben, indem sie ab 4. November 2009 an einer Medienkampagne rund um seine Verhaftung mitwirkten. Diese Feststellung beruht auf der schieren Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der Berichterstattung, die seinen Schutzbedürfnissen nicht Rechnung trug und ein legitimes Informationsinteresse nicht rechtfertigte. Das Handelsgericht hatte diese Medienkampagne verneint, obwohl es selbst von einem präzedenzlosen Medienhype sprach und die Berichterstattung als mediale Ausschlachtung bezeichnete. Die Persönlichkeitsverletzung ergibt sich nicht aus dem Inhalt einzelner Artikel, sondern aus dem Verlust an Privatsphäre, den der Beschwerdeführer aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit erlitt. Das Bundesgericht verwies auch auf die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, da das Handelsgericht keine Erklärung dafür lieferte, warum der Artikel "Millionärssöhnchen in U-Haft" nicht in den Urteilsspruch aufgenommen wurde, obwohl das Bundesgericht ihn bereits als persönlichkeitsverletzend festgestellt hatte. Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass der Artikel "Ich habe meine Freundin verraten" (20 Minuten online vom 13. Dezember 2009) die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt, weil er ihm unter Androhung von Nachteilen ein falsches Geständnis unterstellte und dadurch sein gesellschaftliches Ansehen beeinträchtigte. Auch der Jahresrückblick "Voyeure, die Westumfahrung und Corine Mauch" (Tages-Anzeiger online vom 31. Dezember 2009) wurde als persönlichkeitsverletzend angesehen, da er unwahr behauptete, der Beschwerdeführer sei bereits am 31. Dezember 2009 wegen sexueller Nötigung angeklagt gewesen, obwohl die Anklageerhebung erst knapp ein Jahr später erfolgte. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass das Handelsgericht das Recht auf Beweis gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO verletzte, indem es die Parteibefragung des Beschwerdeführers ohne Abnahme als unzureichend ablehnte, und dass es die Anforderungen an die Substanziierung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung gemäss Art. 56 ZPO überspannte, indem es den Hilfsanspruch mit den Anforderungen an den Hauptanspruch verwechselte. Das Bundesgericht wies die Sache daher zur Neuentscheidung an das Handelsgericht zurück und legte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Kriterien für die Beurteilung einer Medienkampagne als Persönlichkeitsverletzung aufstellt und betont, dass die schiere Masse und Intensität der Berichterstattung allein schon eine Verletzung darstellen kann, unabhängig vom Wahrheitsgehalt einzelner Aussagen.
Regeste
Persönlichkeitsverletzung etc. | Personenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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