Justizze.

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Justizze. Art. 104 ZPO

Bundesgericht

Ehemann überträgt Aktien an Ehefrau zur Gründung einer Holding: Keine Verwaltungstreuhand, sondern Kaufvertrag mit zinslosem Darlehen (Art. 312 OR)

Datum
10.01.2018
Geschäftsnummer
5A 219/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 45 BGG Art. 61 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 195 ZGB Art. 205 ZGB Art. 641 ZGB Art. 930 ZGB Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO Art. 58 ZPO Art. 96 ZPO Art. 104 ZPO Art. 106 ZPO

Zusammenfassung

Ein Richter und seine Ehefrau streiten um den Eigentumsstatus von Aktien einer Holdinggesellschaft, die während der Ehe übertragen wurden. Der Ehemann behauptet, die Aktien seien ihm treuhänderisch zur Verwaltung überlassen worden und müssten zurückübertragen werden; die Ehefrau beruft sich auf Schenkung. Vor Bundesgericht geht es um die Rechtsnatur der Übertragung, die Ansprüche auf Herausgabe von Erträgnissen und Veräusserungserlösen sowie um die Verteilung der Prozesskosten. Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Übertragung fiduziarisch, geschenkt oder verkauft wurde, und ob die Ehefrau die Aktien im eigenen Namen erworben hat.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemanns ab. Es stellt fest, dass die Aktienübertragung nicht treuhänderisch erfolgte, weil der Ehemann die Aktien nicht zur bloßen Verwaltung, sondern zur eigenständigen Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau übertrug – insbesondere zur Gründung einer Holding im Rahmen eines Management-Buyouts. Die Ehefrau hatte als Alleinaktionärin der vormaligen Gesellschaft die Mitwirkungsrechte benötigt, um mit ihren Kollegen gemeinsam ein Projekt zu realisieren; eine Strohmannstellung wäre für die Geschäftspartner inakzeptabel gewesen. Das Obergericht hat daher zu Recht einen Kaufvertrag mit einem zinslosen Darlehen als Kaufpreis in Höhe von Fr. 100'000.-- angenommen, was auf den Sachverhalt gestützt ist: Der Ehemann überließ nicht nur die Aktien, sondern auch den Betrag von Fr. 100'000.-- auf den Geschäftskonten, den er später noch selbst nutzte, und die Parteien vereinbarten, diesen Betrag als Grundstock für die Einlage der Ehefrau zu belassen. Die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vom Ehemann erhobenen Rügen – etwa zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) oder der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – sind unbegründet, da das Obergericht die Tatsachen umfassend gewürdigt und die Rechtsqualifikation sachgerecht vorgenommen hat. Auch die Kostenentscheidung ist rechtmäßig: Da ausschliesslich vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung strittig waren, ist der vermögensrechtliche Tarif anzuwenden (Art. 44 Abs. 1 lit. f VKD/BE), und die Kostenaufteilung nach Verfahrensetappen widerspricht nicht der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), da Gerichtskosten von Amtes wegen verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Der Ehemann trägt die Bundesgerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und muss die Ehefrau entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Aktienübertragung zwischen Eheleuten im Kontext eines gemeinsamen Unternehmensprojekts nicht automatisch als Treuhand gilt, sondern nach dem tatsächlichen Willen und den objektiven Umständen qualifiziert werden muss – hier als Kauf mit zinslosem Darlehen gemäss Art. 312 OR.

Regeste

Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung) | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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