Drei Bauherren als einfache passive Streitgenossenschaft verklagt: Klagehäufung zulässig, weil alle Arbeiten auf demselben Grundstück ausgeführt wurden (Art. 71 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 581 · ATF 142 III 581 · DTF 142 III 581
- Datum
- 29.06.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_625/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 82 OR Art. 367 OR Art. 372 OR Art. 8 ZGB Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO Art. 71 ZPO Art. 106 ZPO Art. 125 ZPO
Zusammenfassung
Eine italienische Baufirma klagte gegen drei schweizerische Unternehmen, die gemeinsam eine Waschanlage mit Bistro betreiben, auf Zahlung offener Werklohnforderungen aus vier verschiedenen Werkverträgen sowie auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Beklagten wandten ein, die Klagehäufung sei unzulässig, da die Ansprüche auf unterschiedlichen Verträgen beruhten, die Abnahme nicht erfolgt sei, die Zahlungen bereits getilgt hätten und die geltend gemachten Mängel nicht hinreichend substanziiert seien. Das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannte teilweise für die Klägerin und wies die übrigen Begehren ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft war zulässig, weil die eingeklagten Forderungen aus Werkverträgen über die Errichtung einer Waschanlagenüberdachung und eines Bistrotgebäudes auf demselben Grundstück E.________ Nr. xxx beruhten; die Vorinstanz stellte fest, dass die Anlagen im Sommer 2010 fertiggestellt und im Juli 2010 eröffnet worden waren, was einen sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO begründete. Die Vorinstanz durfte daher die Klagen gemeinsam behandeln, auch wenn die Verträge mit drei verschiedenen Gesellschaften geschlossen worden waren. Die Vorinstanz hätte die Klagen nach Art. 125 lit. c ZPO sogar von Amtes wegen vereinigen können, da sie sachlich, international und örtlich zuständig war.
Die stillschweigende Abnahme des Werks folgte aus der Inbetriebnahme der Waschanlage und der Eröffnung des Bistros im Juli 2010; dies genügte nach Art. 367 Abs. 1 OR und Art. 372 Abs. 1 OR, um die Fälligkeit des Werklohns herbeizuführen und die Rügepflicht der Bauherren auszulösen. Die Beschwerdeführerinnen hatten nicht behauptet, dass Nachbesserungen verlangt worden wären, die eine Zurückhaltung der Schlusszahlung gerechtfertigt hätten.
Die Beweislast für die Tilgung der Forderungen lag bei den Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 8 ZGB; sie hatten zwar diverse Zahlungen behauptet, aber nicht dargelegt, dass diese genau die eingeklagten Forderungen aus den Verträgen vom 17. Juni 2009, 24. Mai 2010, 15. Oktober 2010 und 14. Oktober 2010 getilgt hatten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Tilgungseinwendungen abgewiesen.
Die Mängelbehauptungen waren unzureichend substanziiert: Die Beschwerdeführerinnen hatten auf einer halben Seite zehn Mängel im Bistro aufgelistet, ohne diese in Einzeltatsachen so klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder Gegenbeweis angetreten werden konnte; die Vorinstanz hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Behauptungen zu pauschal waren, um ein Beweisverfahren – etwa einen Augenschein – zu ermöglichen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- und müssen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- bezahlen, jeweils unter solidarischer Haftung.
Die Entscheidung klärt die Anwendung von Art. 71 ZPO zur einfachen passiven Streitgenossenschaft und bestätigt, dass ein gemeinsamer Ausführungsort ausreicht, um einen Sachzusammenhang zu begründen, selbst bei unterschiedlichen Vertragspartnern und Verträgen.
Regeste
Art. 71 Abs. 1 ZPO; Art. 125 lit. c und b ZPO; einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen. Sachzusammenhang bei der einfachen Streitgenossenschaft: Begriff der gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründe (E. 2.1). Vereinigung selbständig eingereichter Klagen und Trennung gemeinsam eingereichter Klagen (E. 2.1); Anwendung im konkreten Fall (E. 2.2 und 2.3). Regeste Art. 71 al. 1 CPC; art. 125 lit. c et b CPC; consorité simple; jonction et division de causes. Connexité requise pour la consorité simple: notion de faits ou de fondements juridiques semblables (consid. 2.1). Jonction d'actions indépendantes et division d'actions jointes (consid. 2.1); application au cas concret (consid. 2.2 et 2.3). Regesto Art. 71 cpv. 1 CPC; art. 125 lett. c e b CPC; litisconsorzio facoltativo; congiunzione e disgiunzione di cause. Connessione nell'ambito di un litisconsorzio facoltativo: nozione di fatti o titoli giuridici simili (consid. 2.1). Congiunzione di cause incoate separatamente e disgiunzione di una causa nelle sue singole azioni (consid. 2.1); applicazione al caso concreto (consid. 2.2 e 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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