Firma 'altrimo ag' klagt gegen 'atrimos immobilien gmbh': Keine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr trotz ähnlicher Fantasiebezeichnungen (Art. 951 OR)
- Datum
- 16.07.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_125/2019
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 951 OR Art. 3 UWG Art. 29 ZGB Art. 5 ZPO Art. 55 ZPO Art. 58 ZPO Art. 343 ZPO
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft mit der Firma 'altrimo ag' erhob Klage gegen eine GmbH mit der Firma 'atrimos immobilien gmbh', weil diese nach Ansicht der Klägerin deren Firma verwechslungsgefährdet nutze. Streitig war, ob die Firmenbezeichnungen 'altrimo' und 'atrimos' im Sinne des Firmenrechts hinreichend deutlich voneinander zu unterscheiden seien und ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne des UWG bestehe. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab, worauf die Klägerin beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Handelsgericht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr korrekt am Gesamteindruck der Firmen beurteilt habe und nicht nur auf isolierte Ähnlichkeiten abgestellt habe. Die Firmenbestandteile 'altrimo' und 'atrimos' seien zwar beide Fantasiebezeichnungen, aber mit deutlich unterschiedlichen Assoziationen: 'altrimo' wecke Assoziationen zu 'alt' und 'neu', während 'atrimos' durch die Endung '-os' einen griechischen Anklang habe und auf der ersten Silbe betont werde, im Gegensatz zu 'altrimo', das auf der zweiten Silbe betont werde. Zudem verändere der beschreibende Zusatz 'immobilien' das Schriftbild der Firma der Beklagten wesentlich. Die Vorinstanz habe auch die mittelbare Verwechslungsgefahr – also den Eindruck einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Verbindung – zutreffend ausgeschlossen. Hinsichtlich des UWG habe die Vorinstanz zu Recht den tatsächlichen Marktauftritt der Parteien berücksichtigt und festgestellt, dass die verwendeten Logos hinreichend unterscheidbar seien. Damit wurde keine Verletzung von Art. 951 OR oder Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Prüfung des Gesamteindrucks bei Fantasiebezeichnungen im Firmenrecht bekräftigt und klarmacht, dass phonetische und assoziative Unterschiede entscheidend sein können, selbst wenn die Schreibweise ähnlich ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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