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Justizze. Art. 7 UNO-Pakt

Bundesgericht

Inhaftierter erleidet während 20-tägiger Einzelhaft in Sicherheitsabteilung unmenschliche Behandlung: Genugtuungshöhe wird willkürlich zu niedrig festgesetzt, Sache zur Neubemessung zurückverwiesen (§ 11 HG/ZH)

Datum
12.07.2024
Geschäftsnummer
2C_900/2022
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 10 BV Art. 13 EMRK Art. 6 HG/ZH Art. 11 HG/ZH Art. 235 StPO Art. 431 StPO Art. 7 UNO-Pakt Art. 4 ZGB Art. 28 ZGB Art. 55 ZPO Art. 95 ZPO Art. 151 ZPO Art. 229 ZPO Art. 317 ZPO

Zusammenfassung

A.________ erhob beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Kanton Zürich auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie auf Genugtuung und Schadenersatz wegen rechtswidriger Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017. Das Bezirksgericht stellte eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK fest, wies aber die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab, weil sie verwirkt seien. Das Obergericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung zurück. Das Bezirksgericht sprach daraufhin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu und wies das Schadenersatzbegehren ab. Gegen dieses Urteil legte A.________ Berufung ein, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Darauf erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und verweist die Sache zur Neubemessung der Genugtuung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers vom 6. bis 26. Januar 2017 in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darstellten, was eine Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HG/ZH begründete. Der Beschwerdeführer befand sich 20 Tage lang in Einzelhaft, trug durchgehend Fussfesseln, verfügte über keinerlei Mobiliar, war nur mit einem Poncho bekleidet, hatte wochenlang keine Matratze oder Decke, keinen Zugang zu Hygienemitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten oder Hofgang und litt unter Heizungsproblemen. Diese Einschränkungen waren nicht gerechtfertigt, da die Gefahr einer Sachbeschädigung oder Zweckentfremdung nicht hinreichend schwer war, um eine minimale Ausstattung zu verweigern, und die Fussfesseln innerhalb der Zelle nicht notwendig waren. Die Vorinstanz bewertete die Schwere der Verletzung unzutreffend, indem sie die Haftbedingungen als 'nur knapp' die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreitend bezeichnete, obwohl die kumulativen Auswirkungen einen klaren Verstoss darstellten. Zudem berücksichtigte sie das renitente Verhalten des Beschwerdeführers zu Unrecht als genugtuungsherabsetzendes Kriterium, obwohl ein solches Verhalten bei einer festgestellten Verletzung von Art. 3 EMRK nicht als Selbstverschulden wirken darf. Die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.-- basierte daher auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Haftungsrechts gemäss § 11 HG/ZH und § 6 HG/ZH, da die immaterielle Unbill deutlich schwerer war als in früheren Fällen, in denen der Tagessatz von Fr. 50.-- als angemessen erachtet wurde. Das Bundesgericht weist die Sache zur Neubemessung zurück, lehnt jedoch die Forderung nach Fr. 40'000.-- ab, da ein Tagessatz von Fr. 200.-- nur für rechtswidrige Inhaftierung gilt und im Fall rechtswidriger Haftbedingungen grundsätzlich unterschritten werden darf. Die Beschwerde ist teilweise begründet, weshalb das Bundesgericht die Gerichtskosten hälftig auferlegt, dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Rechtsvertreter eine reduzierte Parteientschädigung zuspricht. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Schwere einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei der Bemessung der Genugtuung zentral ist und dass das Verhalten des Inhaftierten nicht als Selbstverschulden wirken darf, sobald ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK feststeht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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