Versicherungsmaklerin berät nicht über fehlende Betriebsschliessungsdeckung bei Helvetia: Schadenersatzanspruch mangels substanziiertem hypothetischem Kausalverlauf abgewiesen (Art. 55 ZPO)
- Datum
- 04.03.2024
- Geschäftsnummer
- 4A_478/2023
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 97 OR Art. 398 OR Art. 55 ZPO Art. 221 ZPO Art. 222 ZPO
Zusammenfassung
Eine Gastronomieberatungsgesellschaft verlangt von ihrer Versicherungsmaklerin Schadenersatz, weil diese sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der neue Versicherungsvertrag bei der Helvetia im Gegensatz zur alten Police bei der Zürich keine Deckung bei behördlich angeordneter Betriebsschliessung infolge einer Infektionskrankheit enthalte und dass bei der Helvetia eine Zusatzversicherung für Ertragsausfall und Mehrkosten hätte abgeschlossen werden können. Nach der Covid-bedingten Schliessung 2020 hatte die Klägerin weder bei der Zürich noch bei der Helvetia einen Anspruch. Sie fordert Fr. 103'125.-- und behauptet, bei richtiger Beratung hätte sie entweder die Zürich-Police beibehalten oder bei der Helvetia eine Zusatzversicherung abgeschlossen und ein standardisiertes Vergleichsangebot erhalten. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht genügend substanziiert habe. Die Beschwerde zum Bundesgericht rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 55 ZPO.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung nicht hinreichend substanziiert hat. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwei hypothetische Kausalverläufe vorgebracht hat – Beibehaltung der Zürich-Versicherung oder Abschluss einer Zusatzversicherung bei der Helvetia –, sich aber weder auf einen davon festgelegt noch eine klare Reihenfolge definiert hat; dies widerspricht den Anforderungen an einen schlüssigen Tatsachenvortrag gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Für den Fall der Beibehaltung der Zürich-Versicherung hat die Beschwerdeführerin den mutmasslichen Schaden nicht beziffert, sondern pauschal den Betrag des Helvetia-Vergleichsangebots genannt, was nicht schlüssig ist. Sie hat auch nicht konkret dargelegt, wie sich der Schaden aus dem Betriebsausfall berechnen lässt – etwa anhand von Ist- und Soll-Umsatz, Kosten oder Schadenminderungsmassnahmen – und lediglich auf ein später zu erstellendes Gutachten verwiesen, was nach Art. 55 ZPO unzulässig ist. Für den Fall der Zusatzversicherung bei der Helvetia hat sie nicht substanziiert, dass sie ein freiwilliges Vergleichsangebot der Helvetia erhalten und angenommen hätte; der Verlust einer solchen freiwilligen Leistung stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil die Chance keinen vermögensrechtlichen Charakter besitzt (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR). Auch die fehlende eindeutige Zuordnung der Beweismittel zu den Tatsachenbehauptungen nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 ZPO verstösst gegen die Substanziierungspflicht. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'000.-- entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Substanziierungspflicht bei hypothetischen Kausalverläufen in Fällen von Beratungsfehlern unterstreicht und klarmacht, dass der Verlust einer freiwilligen Leistung eines Dritten grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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