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Justizze. Art. 42 OR

Bundesgericht

Kunde verlangt Ersatz für nicht autorisierte Banktransaktionen: Schadensberechnung auf Gesamtdepotbasis unzulässig, Klage mangels Substanzierung abzuweisen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 155 · ATF 144 III 155 · DTF 144 III 155
Datum
16.04.2018
Geschäftsnummer
4A_586/2017
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 42 OR Art. 97 OR Art. 99 OR Art. 398 OR Art. 55 ZPO

Zusammenfassung

Ein in der Türkei wohnhafter Geschäftsmann klagte gegen eine Schweizer Bank auf Schadensersatz wegen nicht autorisierter Wertpapiergeschäfte. Er behauptete, seine Kundenberaterin habe 16 Transaktionen ohne Weisung durchgeführt und ihm falsche Vermögensaufstellungen zugesandt, wodurch ein Schaden von über 6 Millionen US-Dollar entstanden sei. Die Bank bestritt die Haftung und rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe den Schaden unzulässigerweise auf Basis des gesamten Depotverlusts geschätzt, obwohl die nicht autorisierten Transaktionen einzeln bestimmbar seien und der Kläger diese nicht spezifiziert habe.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts Zürich auf und wies die Klage vollständig ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Einzelanlagenhaftung verkannt hatte: Da die 16 nicht autorisierten Transaktionen einzeln identifizierbar waren, musste der Kläger den aus jeder einzelnen Transaktion resultierenden Schaden konkret behaupten und beweisen – insbesondere die jeweiligen Gewinne oder Verluste sowie die hypothetischen Alternativanlagen. Der Kläger hatte jedoch lediglich die Differenz zwischen zwei Vermögensstandangaben (USD 8,18 Mio. vs. USD 1,80 Mio.) geltend gemacht und in seiner Replik nur eine pauschale Eventualberechnung auf Basis einer Festgeldstrategie vorgelegt. Eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR war daher unzulässig, weil die Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer konkreten Beweisführung nicht vorlag. Die Vorinstanz hatte zudem nicht geprüft, ob die pflichtwidrigen Anlagen im Verhältnis zu den pflichtkonformen Transaktionen tatsächlich das gesamte Depot geprägt hatten – ein Erfordernis für eine gesamtheitliche Schadensberechnung. Damit verletzte sie Art. 42 Abs. 1 und 2 OR sowie Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OR und Art. 55 ZPO i.V.m. Art. 8 ZGB. Die Gerichtskosten von Fr. 26'000 wurden dem Kläger auferlegt; dieser muss der Bank zudem Fr. 31'000 Parteikosten für das Bundesgerichtsverfahren ersetzen. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung des strikten Grundsatzes, dass bei nachweisbaren Einzeltransaktionen kein pauschaler Schadensersatz auf Depotbasis zugelassen ist – auch bei erheblichen Differenzen in den Vermögensausweisen.

Regeste

Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 OR; Bestimmung des Schadens. Bestimmung des im Rahmen einer pflichtwidrigen Anlageberatung aus einzelnen Anlagen erwachsenen Schadens in Abgrenzung zur Schadensbestimmung bei einem gesamthaft pflichtwidrig verwalteten Portfolio (E. 2). Regeste Art. 398 al. 2 en relation avec les art. 97 al. 1 et 42 al. 1 et 2 CO; détermination du dommage. Détermination du dommage résultant de quelques placements contraires à la stratégie convenue, par rapport au dommage résultant d'une gestion globalement irrégulière du portefeuille (consid. 2). Regesto Art. 398 cpv. 2 in relazione con gli art. 97 cpv. 1 e 42 cpv. 1 e 2 CO; determinazione del danno. Determinazione del danno risultante nel quadro di singoli investimenti, effettuati in seguito a una consulenza contraria alla strategia convenuta, rapportata alla determinazione del danno nel caso in cui il portafoglio sia stato gestito complessivamente in maniera contraria agli obblighi assunti (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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