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Justizze. Art. 86 ZPO

Bundesgericht

Teilklage mit mehreren Schadensposten: Präzisierung der Prüfreihenfolge entfällt, Eintreten geboten (Art. 86 und 90 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 452 · ATF 144 III 452 · DTF 144 III 452
Datum
28.08.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 III 452
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 52 ZPO Art. 55 ZPO Art. 86 ZPO Art. 90 ZPO

Zusammenfassung

Die A.X. Limited erhob vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau eine Teilklage gegen drei Beklagte aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und geltend machte sechs Schadensposten, die insgesamt Fr. 6'000'000.– betragen sollten, wovon nur Fr. 3'000'000.– eingeklagt wurden. Die Vorinstanz verweigerte das Eintreten mit der Begründung, die Klage stelle eine unzulässige alternative Klagenhäufung dar, weil nicht präzisiert sei, in welcher Reihenfolge oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche zu prüfen seien. Die Beschwerdeführerin rügte eine fehlerhafte Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und erklärte, auf die Klage einzutreten. Es stellte fest, dass die bisherige Rechtsprechung – insbesondere BGE 142 III 683 – zur Notwendigkeit einer Präzisierung der Reihenfolge und des Umfangs bei objektiver Klagenhäufung in einer Teilklage praktisch nicht anwendbar sei, da mangels eindeutiger Kriterien für die klagende Partei nicht vorhersehbar sei, ob ihr Sachverhalt als einheitlicher Lebenssachverhalt oder als mehrere selbständige Streitgegenstände gewürdigt werde. Unter diesen Umständen änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung: Es ist nun nicht mehr erforderlich, in einer Teilklage mit Klagenhäufung anzugeben, in welcher Reihenfolge oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Erforderlich bleibt lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung bestehe. Jeder einzelne Teilanspruch muss dabei nach den allgemeinen Substanziierungsanforderungen (Art. 55 Abs. 1 ZPO) schlüssig vorgetragen sein, damit das Gericht die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich verteidigen kann. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Verbot der alternativen Klagenhäufung wird dadurch nicht aufgehoben; vielmehr bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 52 ZPO gewahrt, etwa wenn die Klage schikanös erhoben wird. Die Entscheidung stellt eine klare Abkehr von der strengen Auslegung der Bestimmtheitsanforderungen in BGE 142 III 683 dar und erleichtert die Erhebung von Teilklagen mit mehreren Schadenspositionen, insbesondere im Haftpflicht- und Verantwortlichkeitsrecht.

Regeste

Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Regeste Art. 86 et 90 CPC; action partielle et cumul de prétentions. Résumé de la jurisprudence précédente concernant la possibilité de cumuler plusieurs prétentions dans une action partielle. Modification de cette jurisprudence en ce sens qu'il n'est pas nécessaire de préciser dans la demande en justice l'ordre ou l'étendue de chaque prétention. La partie demanderesse doit seulement alléguer et motiver de manière suffisante qu'une ou plusieurs de ses prétentions excèdent le montant réclamé (consid. 2). Regesto Art. 86 e 90 CPC; azione parziale e cumulo di azioni. Riassunto della prassi finora adottata dal Tribunale federale sulla questione di sapere se in un'azione parziale possono essere cumulate più pretese. Modifica della giurisprudenza nel senso che nell'azione non dev'essere precisato in quale ordine e/o in quale misura vengono fatte valere le singole pretese. Necessario è unicamente che la parte attrice abbia sufficientemente sostanziato l'esistenza di un credito superiore alla somma fatta valere giudizialmente (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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