Werkvertrag mit Pauschalpreis: Nachtragspreise bei Bestellungsänderungen sind anhand der allgemeinen Marktpreise zu berechnen, nicht am effektiven Aufwand (Art. 89 Abs. 2 SIA-Norm 118)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 545 · ATF 143 III 545 · DTF 143 III 545
- Datum
- 20.11.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_125/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 42 OR Art. 63 OR Art. 373 OR Art. 374 OR Art. 147 SIA Art. 8 ZGB Art. 6 ZPO Art. 55 ZPO
Zusammenfassung
Eine Arbeitsgemeinschaft aus zwei Bauunternehmen schloss mit einem Bauherrn einen Werkvertrag über Baumeisterarbeiten für eine Überbauung mit pauschalem Preis von Fr. 13,8 Mio. Nach Abschluss der Arbeiten machten die Unternehmer weitere Forderungen geltend, insbesondere wegen Bestellungsänderungen, Bauablaufstörungen und einer Restforderung aus der Pauschale. Der Bauherr erkannte Teile an, verrechnete sie aber mit eigenen strittigen Forderungen. Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wurde die Klage teilweise gutgeheissen, wobei nur Fr. 569'114.65 zugesprochen wurden. Die Unternehmer legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die vollständige Gutheissung ihrer Forderung von Fr. 4,876 Mio. oder zumindest die Zurückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung. Der Bauherr beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid teilweise auf und verwies die Streitsache zur neuen Beurteilung zurück, weil die Vorinstanz bei mehreren entscheidenden Punkten Rechtsfehler beging. Erstens ging die Vorinstanz fälschlich davon aus, die SIA-Norm 118 enthalte eine Lücke bei der Berechnung von Nachtragspreisen für Bestellungsänderungen im Pauschalpreisvertrag; vielmehr ist Art. 89 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118 sinngemäss anzuwenden, auch wenn sich die Parteien nicht über den Preis geeinigt haben. Zweitens bestimmte die Vorinstanz die Nachtragspreise nach dem effektiven Aufwand der Unternehmerin gemäss Art. 374 OR, obwohl Art. 89 Abs. 2 SIA-Norm 118 klar auf die Kostengrundlage im Zeitpunkt der Bestellungsänderung abstellt, die nach Art. 62 SIA-Norm 118 objektiv und unabhängig vom konkreten Unternehmer zu bestimmen ist – also auf die allgemeinen Marktpreise. Drittens verlangte die Vorinstanz unzulässigerweise den Nachweis des effektiven Aufwands für Zusatzleistungen Nr. 5, 8, 9, 11, 15, 16 und 22, obwohl die Unternehmer diese Leistungen behauptet hatten und die Vorinstanz selbst feststellte, dass die Bestellerin einige davon teilweise anerkannt hatte. Viertens übersah die Vorinstanz, dass die Anordnung der Bestellungsänderung für Zusatzleistung Nr. 18 sich aus den bauherrenseitig abgegebenen Ausführungsplänen ergab, sodass keine weitergehende Substanziierung erforderlich war. Fünftens verwechselte die Vorinstanz bei der Mehrforderung aus Bauablaufstörung Nr. 6 die Substanziierung des vom Privatgutachter in Rechnung gestellten Betrags mit der Notwendigkeit des Gutachtens selbst; die Angabe der Stunden oder Stundenansätze war nicht erforderlich, um den behaupteten Mehraufwand darzulegen. Sechstens verteilte die Vorinstanz die Beweislast bei der Rückforderung von Fr. 216'000.-- unrichtig: Da der Bauherr die Rückzahlung forderte, lag die Beweislast bei ihm, nicht bei den Unternehmern, gemäss Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz stellte nicht fest, was die Parteien konkret vereinbart hatten, und verzichtete auf die erforderliche Sachverhaltsfeststellung, weshalb der Entscheid Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügte. Die Gerichtskosten von Fr. 23'000.-- wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Diese Entscheidung klärt erstmals, dass bei Pauschalpreisverträgen mit SIA-Norm 118 die Nachtragspreise grundsätzlich anhand der allgemeinen Marktpreise und nicht am individuellen Aufwand zu bemessen sind.
Regeste
Art. 89 SIA-Norm 118; Art. 374 OR; Werkvertrag mit Pauschalpreis, Preisfestsetzung bei Änderungen. Gerichtliche Bestimmung des Preises für einseitige Bestellungsänderungen bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreis, welcher der SIA-Norm 118 untersteht. Sinngemässe Anwendung von Art. 89 SIA-Norm 118 bei Nichteinigung der Parteien. Bemessung des Nachtragspreises (E. 4.4). Regeste Art. 89 de la norme SIA 118; art. 374 CO; contrat d'entreprise à prix forfaitaire, fixation du prix en cas de modifications. Détermination judiciaire du prix pour des modifications de commande unilatérales dans un contrat d'entreprise à prix forfaitaire soumis à la norme SIA 118. Application analogique de l'art. 89 de la norme SIA 118 en cas de désaccord des parties. Calcul du prix complémentaire (consid. 4.4). Regesto Art. 89 della norma SIA 118; art. 374 CO; contratto d'appalto con un prezzo forfettario, determinazione del prezzo in caso di cambiamenti. Determinazione giudiziale del prezzo per modifiche di ordinazione unilaterali in un contratto di appalto con un prezzo forfettario sottoposto alla norma SIA 118. Applicazione per analogia dell'art. 89 della norma SIA in caso di disaccordo fra le parti. Calcolo del prezzo complementare (consid. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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