Kinder der Erblasserin streiten um Erbteilung: Liegenschaft gehört vollständig zum Nachlass, Testament wegen Erbvertrag ungültig, Ausgleichungspflicht nicht nachgewiesen (Art. 494 ZGB)
- Datum
- 04.08.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_966/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 18 OR Art. 265 SchKG Art. 8 ZGB Art. 9 ZGB Art. 215 ZGB Art. 473 ZGB Art. 494 ZGB Art. 509 ZGB Art. 626 ZGB Art. 55 ZPO Art. 152 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Zwei Kinder der verstorbenen D.A.________ reichten beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Aargau ein, mit dem die Erbteilung nach dem Tod ihrer Mutter geregelt wurde. Streitig waren insbesondere der Umfang des Nachlasses – namentlich ob die Liegenschaft in U.________ vollständig oder nur teilweise zum Nachlass gehörte –, die Ausgleichungspflicht von Zuwendungen an die Enkelin C.A.________, die Einvernahme eines Zeugen zur Klärung der Rechtsnatur von Geldzahlungen an den verstorbenen Bruder F.A.________ sowie die Gültigkeit eines Testaments der Erblasserin vom 7. April 2015, mit dem sie die Enkelin auf den Pflichtteil setzte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Liegenschaft in U.________ vollumfänglich zum Nachlass der Erblasserin gehört, weil ihr Ehemann E.A.________ bereits 2001 verstorben war und sein Miteigentumsanteil gemäß dem Erbvertrag vom 26. Januar 1971 als ehelicher Vorschlag der Erblasserin zugefallen war; die Vorinstanz hatte dies zutreffend festgestellt und die Beschwerdeführer hatten diesen Sachverhalt vor der ersten Instanz nicht bestritten. Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen H._______ wurde abgelehnt, weil dieser nicht geeignet war, die entscheidende Frage zu klären, ob die Zahlungen an F.A.________ als Darlehen oder Schenkungen zu qualifizieren seien; die Beschwerdeführer räumten selbst ein, dass der Zeuge keine Aussage zur Schenkungsabsicht der Erblasserin machen könne. Zur Ausgleichungspflicht der Beschwerdegegnerin fehlte es an einem Nachweis für eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB; die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass sich in den Akten keine Indizien dafür fanden, dass die Erblasserin ihren Sohn F.A.________ begünstigen wollte, und dass Darlehen grundsätzlich nicht ausgleichungspflichtig sind, auch wenn sie infolge Konkurs oder Erbausschlagung wertlos geworden sind. Die Beschwerdeführer hatten zudem ihre eigenen Erbvorbezüge ausgleichungspflichtig anerkannt, was als Klageanerkennung im Rahmen der doppelseitigen Erbteilungsklage wirksam war und das Gericht daran band. Das Testament der Erblasserin vom 7. April 2015 war ungültig, weil es gegen die verbindliche Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag vom 26. Januar 1971 verstieß; die Parteien hatten damals vereinbart, dass die Kinder 'grundsätzlich zu gleichen Teilen' erben sollten, und diese Vereinbarung war für die Erblasserin auch nach dem Tod ihres Ehemanns bindend. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass die Vorinstanz bei der Auslegung des Erbvertrags in Willkür verfallen wäre oder dass der wirkliche Wille der Vertragsparteien anders gelautet hätte. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 6'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Bindungswirkung einer vertraglichen Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag auch für den überlebenden Ehegatten bestätigt und klärt, dass ein späteres Testament, das davon abweicht, nichtig ist – unabhängig davon, ob die Kinder mittlerweile erwachsen sind oder sich im Laufe der Zeit unterschiedlich verhalten haben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.