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Justizze. Art. 321a OR

Bundesgericht

Hersteller einer innovativen Schüttgefässwaage beantragt vorsorgliches Verbot von Konkurrenzprodukten und unlauteren Werbeaussagen: Bundesgericht hebt Entscheid auf und verweist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür bei Glaubhaftmachung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 321a OR)

Datum
02.12.2019
Geschäftsnummer
4A_381/2019
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 106 BV Art. 321a OR Art. 340 OR Art. 292 StGB Art. 5 UWG Art. 6 UWG Art. 55 ZPO Art. 177 ZPO Art. 261 ZPO Art. 263 ZPO Art. 264 ZPO Art. 343 ZPO

Zusammenfassung

Eine Maschinenbau-AG beantragte beim Kantonsgericht vorsorgliche Massnahmen gegen eine Konkurrenz-AG, die von ehemaligen Mitarbeitern gegründet worden war. Sie behauptete, die Konkurrenz-AG verletze Geschäftsgeheimnisse, verwerte Arbeitsergebnisse und mache unlautere Werbeaussagen über ihren Energieverbrauch im Vergleich zu Mitbewerbern. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, weil es die behaupteten Verstösse nicht für glaubhaft erachtete und die Argumente der Gesuchstellerin zum elektrischen Servoantrieb nicht ausreichend berücksichtigte. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung, weil die Vorinstanz wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft hatte. Erstens verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie nicht prüfte, ob die Beschwerdeführerin selbst Waagen mit elektrischem Servoantrieb anbietet – ein entscheidender Punkt für die Beurteilung der unlauteren Werbeaussage der Beschwerdegegnerin, wonach deren Produkte im gesamten Vergleich der Mitbewerber durch diesen energiesparenden Antrieb ausgezeichnet seien. Zweitens verkannte die Vorinstanz die fortbestehende Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 321a OR und Art. 321a Abs. 4 OR, die auch technische Geheimnisse wie Konstruktionen und Forschungsergebnisse umfasst. Drittens liess sie offen, ob die Beschwerdegegnerin Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verwertet hat, obwohl diese konkrete Vorbringen zu Leiterplatten und Software mit Beweisanerbieten gemacht hatte. Viertens ignorierte die Vorinstanz entscheidende Indizien zur Entwendung von Konstruktionsplänen, etwa die Registrierung des Domainnamens der Beschwerdegegnerin durch einen ehemaligen Mitarbeiter bereits während des Arbeitsverhältnisses und dessen frühzeitige Ankündigung der Konkurrenzabsicht. Fünftens verlangte sie unangemessen hohe Beweise für die Glaubhaftmachung, obwohl das Massnahmeverfahren lediglich eine glaubhafte Darlegung erfordert. Diese Mängel beruhen auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), einer fehlerhaften Anwendung von Art. 321a OR und Art. 321a Abs. 4 OR sowie einer willkürlichen Handhabung der Glaubhaftmachungsgrundsätze gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 55 ZPO. Für den Fall der Gutheissung der Begehren hat die Vorinstanz zudem neu über den Sicherstellungsantrag der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 264 ZPO zu befinden. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; sie hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 9'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Maßstäbe für die Prüfung von Glaubhaftmachung bei vorsorglichen Massnahmen im UWG-Kontext setzt und die fortbestehende Geheimhaltungspflicht nach Arbeitsverhältnisende unterstreicht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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