Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 36 URG

Bundesgericht

Klägerin beansprucht Leistungsschutzrechte des verstorbenen Künstlers D.B.: Simulation des Kaufvertrags von 1994 nicht substanziiert, Klage abgewiesen (Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG)

Datum
23.06.2021
Geschäftsnummer
4A 141/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 OR Art. 33 URG Art. 36 URG Art. 38 URG Art. 33 URG. Art. 5 ZPO Art. 55 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG klagte gegen die Erben des verstorbenen Künstlers D.B.________ um Feststellung ihrer Inhaberschaft an den Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechten sowie den Rechten auf öffentliche Zugänglichmachung an dessen Darbietungen. Sie berief sich auf eine angebliche Übertragung dieser Rechte von D.B.________ über die Gesellschaft G.________ und zwei Kaufverträge aus den Jahren 1994 und 1995 auf sich. Die Beklagten bestritten die Übertragung und erhoben unter anderem die Einrede der Unzuständigkeit. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, weil keine Übertragung der fraglichen Rechte nachgewiesen sei. Die Klägerin legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und rügte unter anderem, die Vorinstanz habe die Simulation des Vertrags von 1994 nicht hinreichend geprüft und die Parteiaussage von E.________ nicht gehört.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Simulation des Vertrags vom 25. Mai 1994 (V1994) zwischen der G.________ und der H.________ GmbH nicht substanziiert hatte: Sie brachte keine konkreten Behauptungen dazu vor, wann, zwischen welchen Vertretern der beteiligten juristischen Personen und in welcher Form eine Simulationsabrede getroffen worden sein sollte, wie es Art. 18 Abs. 1 OR verlangt. Auch die Behauptung, der Vertrag vom Juli 1995 (V1995) sei tatsächlich zwischen der G.________ und der Beschwerdeführerin geschlossen worden, war unbegründet, da die Simulation nicht nachgewiesen werden konnte und der V1995 daher nur zwischen der H.________ GmbH und der Beschwerdeführerin wirksam war. Damit konnte dieser Vertrag nicht als Grundlage für eine Rechtsübertragung von der G.________ auf die Beschwerdeführerin dienen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Fall der Gültigkeit des V1994 keine konkreten Behauptungen zur Übertragungskette – also zur Weiterübertragung der Rechte von der H.________ GmbH auf sich – vorgebracht, obwohl dies nach den Grundsätzen der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO und der Behauptungslast gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erforderlich gewesen wäre. Die Vorinstanz war daher berechtigt, diese Übertragungskette nicht zu prüfen. Der Beweisversuch mittels der Aussage von E.________ scheiterte, weil dieser als Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang hatte, was seinen Beweiswert minderte. Die Klage war daher zu Recht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Inhaberin oder ausschliessliche Lizenznehmerin der Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG sowie der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a URG nicht nachweisen konnte. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- und hat die Beschwerdegegner mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung klärt zentral, dass bei komplexen Dreiecksverträgen zur Übertragung von Leistungsschutzrechten die Simulation nicht pauschal behauptet, sondern konkret und substanziiert werden muss – insbesondere hinsichtlich der Willensübereinstimmung aller beteiligten juristischen Personen.

Regeste

Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide