Justizze.

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Justizze. Art. 18 OR

Bundesgericht

Softwarelizenzvertrag mit Nachlizenzierungsabgabe pro 15 Gesellschaften: Klägerin verlangt dritte Abgabe bei 79 Einheiten, Bundesgericht lehnt ab wegen fehlendem Nachweis für 90 Einheiten (Art. 18 OR)

Datum
19.08.2019
Geschäftsnummer
4A 61/2019
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 18 OR Art. 52 ZPO Art. 55 ZPO

Zusammenfassung

Eine Softwarefirma klagte gegen ein Bauunternehmen auf Zahlung einer dritten Nachlizenzierungsabgabe für ihre Konsolidierungssoftwarelösung sowie auf Erfüllung einer vertraglichen Meldepflicht betreffend die Anzahl zum Konzern gehörender Gesellschaften. Der Vertrag sah eine einmalige Grundgebühr für bis zu 45 Gesellschaften vor und eine zusätzliche Abgabe pro weitere 15 Gesellschaften. Die Klägerin behauptete, der Konzern umfasse seit Ende 2011 mindestens 79 konsolidierungspflichtige Einheiten und verlangte daher drei Nachlizenzierungsabgaben. Das Handelsgericht Zürich wies die Forderung nach einer dritten Abgabe ab, weil der Nachweis für mindestens 90 konsolidierungspflichtige Gesellschaften bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht erbracht sei; gleichzeitig verurteilte es die Beklagte jedoch zur schriftlichen Mitteilung der Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. Beide Parteien reichten Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klägerin ab und hob stattdessen die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Vorinstanzurteils auf. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Vertragsbestimmung zu Recht ausgelegt habe: Die Nachlizenzierungsabgabe ist erst geschuldet, wenn mindestens 15 weitere konsolidierungspflichtige Gesellschaften hinzukommen – also bei Erreichen von insgesamt 90 Einheiten. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass diese Schwelle bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 21. Juli 2016 oder bis Mai 2017 jemals erreicht wurde; die Vorinstanz hatte dies zutreffend festgestellt. Damit war die Forderung nach einer dritten Abgabe unbegründet. Zugleich entschied das Bundesgericht, dass die Klägerin kein weiteres Interesse mehr an der formellen Mitteilung der Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften zum Zeitpunkt der Klageeinreichung habe, da das Gericht bereits verbindlich festgestellt hatte, dass die Voraussetzung für eine dritte Abgabe nicht erfüllt war – und damit auch sämtliche weiteren Abgaben im Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelehnt waren. Die Verpflichtung zur Mitteilung war daher überflüssig und musste entfallen. Die Auslegung der Vertragsklausel erfolgte unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 18 OR), des Wortlauts der Vertragsbestimmung (Art. 52 ZPO) und der prozessualen Regelungen zur Beweislast und Sachverhaltsfeststellung (Art. 55 ZPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Klägerin trägt sämtliche Gerichtskosten des Bundesgerichts (Art. 66 Abs. 1 BGG) und muss die Beklagte für deren Aufwendungen entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine vertragliche Meldepflicht, die untrennbar mit einer finanziellen Leistungspflicht verbunden ist, nach gerichtlicher endgültiger Feststellung des Nichtvorliegens der Leistungsvoraussetzung ihren Zweck verliert und daher nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Regeste

Forderung aus Vertrag; vertragliche Meldepflicht | Vertragsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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