Anwaltskanzlei 'Pachmann Rechtsanwälte AG' klagt gegen 'Bachmann Rechtsanwälte AG' wegen Verwechslungsgefahr: Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch abgelehnt, da Familiennamen trotz Ähnlichkeit hinreichend unterscheidbar sind (Art. 951 Abs. 2 OR)
- Datum
- 01.10.2018
- Geschäftsnummer
- 4A_83/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 3 MSchG Art. 13 MSchG Art. 951 OR Art. 956 OR Art. 292 StGB Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 29 ZGB Art. 5 ZPO Art. 55 ZPO Art. 58 ZPO Art. 150 ZPO Art. 151 ZPO Art. 343 ZPO
Zusammenfassung
Zwei Anwaltskanzleien mit Sitz in Zürich, 'Pachmann Rechtsanwälte AG' und 'Bachmann Rechtsanwälte AG', stritten vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich über die zulässige Führung der Firmenbezeichnung 'Bachmann Rechtsanwälte AG'. Die Klägerin machte geltend, die Namensähnlichkeit zwischen 'Pachmann' und 'Bachmann' führe zu einer firmenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr, verstosse gegen das Markenschutzgesetz und stelle unlauteren Wettbewerb dar. Das Handelsgericht wies die Klage ab, worauf die Klägerin beim Bundesgericht Beschwerde einlegte. Es war streitig, ob die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr richtig beurteilt, ob sie den Sachvortrag und die Beweise der Klägerin ausreichend berücksichtigt hatte und ob sie die gesetzlichen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmen beachtet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Handelsgericht des Kantons Zürich. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr korrekt beurteilt hatte: Obwohl die Firmenbezeichnungen 'Pachmann Rechtsanwälte AG' und 'Bachmann Rechtsanwälte AG' sich nur durch den Anfangsbuchstaben 'P' bzw. 'B' unterscheiden und beide Kanzleien in Zürich ansässig sind, fehlt es an einer firmenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr. Dies liegt daran, dass die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben bei üblicher Aufmerksamkeit wahrgenommen werden, die Bestandteile 'Rechtsanwälte' und 'AG' als schwache, beschreibende Firmenbestandteile keine Unterscheidungskraft besitzen und die Klägerin keine tatsächlichen Verwechslungen nachweisen konnte. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht berücksichtigt, dass Familiennamen aufgrund des Persönlichkeitsrechts (Art. 29 ZGB) einen besonderen Schutz genießen und einer neu gegründeten Aktiengesellschaft die Aufnahme ihres eigenen Familiennamens in die Firma nicht schlechterdings untersagt werden kann, solange kein unlauterer Wettbewerb vorliegt. Auch die markenrechtlichen Ansprüche scheiterten, weil die Marke 'Pachmann' nicht in Alleinstellung, sondern als Teil eines Kombinationszeichens verwendet wurde, dessen Gesamteindruck durch das bildliche Element 'B' geprägt ist. Die lauterkeitsrechtlichen Einwände wurden abgelehnt, weil die massgeblichen Verkehrskreise – potentielle Anwaltsklienten – aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und der finanziellen Aufwendungen eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen und die Umstände der Umfirmierung nicht auf eine Rufausbeutung hindeuten. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'000.-- entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die enge Verknüpfung von Firmenrecht, Markenrecht und Lauterkeitsrecht bei personenbezogenen Dienstleistungen wie der Anwaltstätigkeit klärt und die besondere Stellung von Familiennamen im Kennzeichenrecht unterstreicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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