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Justizze. Art. 754 OR

Bundesgericht

Investmentfonds klagt gegen ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten wegen Veruntreuung aus Sondervermögen: Aktivlegitimation des Gläubigers bei aufrechter Gesellschaft bejaht, Widerrechtlichkeit und Schaden hinreichend substanziiert (Art. 754 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 11 · ATF 148 III 11 · DTF 148 III 11
Datum
01.11.2021
Geschäftsnummer
4A_36/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 41 OR Art. 42 OR Art. 51 OR Art. 164 OR Art. 165 OR Art. 400 OR Art. 717 OR Art. 754 OR Art. 55 ZPO Art. 222 ZPO

Zusammenfassung

Eine Investmentfondsgesellschaft mit Sitz im Ausland verklagte den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten einer Schweizer Administrationsgesellschaft wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung. Der Klägerin wurde ein Sondervermögen (X.-Fonds) zur Verwaltung überlassen, aus dem der Beklagte mehrere Millionen US-Dollar an Dritte und sich selbst überwies. Die Klägerin machte einen Schaden von über 25 Millionen US-Dollar geltend und berief sich auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR. Der Beklagte wandte u.a. ein, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie ihre Ansprüche an eine andere Gesellschaft abgetreten habe, und weil die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit und den Schaden ungenügend substanziiert sah. Die Vorinstanz wies die Klage weitgehend ab, ohne die offenen Fragen zur Abtretung zu klären.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin als Gläubigerin des X.-Fonds direkt geschädigt wurde und daher aktivlegitimiert ist, obwohl auch die Administrationsgesellschaft C.________ AG direkt geschädigt ist; bei einer aufrechten Gesellschaft besteht jedoch keine Priorisierung der Gesellschaftsklage, sodass die Klägerin ihren direkten Schaden unmittelbar gegen das Organ geltend machen kann. Die Klägerin war nicht darauf angewiesen, sich auf eine ausschliesslich zum Gläubigerschutz konzipierte Norm zu stützen, da sie sich auf strafrechtliche Bestimmungen (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung) berufen konnte, die dem Gläubigerschutz dienen. Das Asset Purchase Agreement (APA) umfasst auch ausservertragliche Verantwortlichkeitsansprüche, sodass die Frage der Abtretung noch zu prüfen ist. Die Klägerin hat die Widerrechtlichkeit der sieben angefochtenen Zahlungen hinreichend behauptet, indem sie konkret benannte, dass diese vom Beklagten persönlich unterzeichnet wurden und an unbefugte Dritte oder an ihn selbst erfolgten, was im Widerspruch zum Administrative Agreement stand. Der Schaden entspricht dem Total dieser widerrechtlichen Zahlungen; die Klägerin musste nicht darlegen, wie sich ihr Vermögen hypothetisch entwickelt hätte, da es sich nicht um ein Vermögensverwaltungsverhältnis handelte, sondern um eine reine Kontobetreuung mit klar begrenzten Zahlungsbefugnissen. Die Vorinstanz hatte daher sowohl die Widerrechtlichkeit als auch den Schaden unzutreffend als ungenügend substanziiert verworfen.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 754 OR für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, auf Art. 41 OR und strafrechtliche Normen für den Gläubigerschutz, auf Art. 164 und 165 OR für die Abtretung sowie auf Art. 400 OR für den vertraglichen Anspruch gegen die Administrationsgesellschaft. Für die Substanziierungslast gelten Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 66'000.-- und zur Entschädigung der Beschwerdeführerin mit Fr. 100'000.--.

Die Entscheidung klärt, dass bei einer aufrechten Gesellschaft die Klage eines direkt geschädigten Gläubigers gegen ein Gesellschaftsorgan nicht durch die potenzielle Konkurrenz mit einem Anspruch der Gesellschaft eingeschränkt ist, und bestätigt, dass die Substanziierungslast bei der Behauptung widerrechtlicher Einzeltransaktionen erfüllt ist, sobald deren konkrete Umstände und die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten benannt werden.

Regeste

Art. 754 ff. OR; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2). Regeste Art. 754 ss CO; responsabilité selon le droit de la société anonyme; qualité pour agir. Dans les cas où tant la société qu'un créancier et/ou un actionnaire se trouvent immédiatement, respectivement directement lésés, il n'existe, aussi longtemps que la société continue d'exister, aucune limitation du droit d'agir du créancier et/ou de l'actionnaire, vu l'absence de concurrence entre leurs prétentions et celles de la société (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.2-3.2.3.2). Regesto Art. 754 segg. CO; responsabilità secondo il diritto della società anonima; diritto di agire. Nel caso in cui sia la società che un creditore e/o un azionista siano immediatamente risp. direttamente lesi non sussiste, fintanto che la società rimane in piedi, alcuna restrizione del diritto di agire del creditore e/o azionista, vista l'assenza di una situazione di concorrenza (conferma della giurisprudenza; consid. 3.2-3.2.3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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