Definitive Rechtsöffnung ohne mündliche Verhandlung: Kein konventionsrechtlicher Anspruch bei Vollstreckungsverfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 I 97 · ATF 141 I 97 · DTF 141 I 97
- Datum
- 22.01.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 I 97
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 EMRK Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 85a SchKG Art. 86 SchKG Art. 55 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner wehrt sich gegen die definitive Rechtsöffnung einer Rückforderung eines Studiendarlehens durch den Kanton Zürich. Er macht geltend, dass ihm das Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verweigert wurde, da das Bezirksgericht Bülach im summarischen Verfahren nur schriftlich entschied. Zudem bestreitet er die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels, weil die ursprüngliche Verfügung angeblich nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei.
Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Es hält fest, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Vollstreckungsverfahren wie die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich keine Anwendung findet, sofern nicht über die Begründetheit der Forderung selbst entschieden wird. Da im Rechtsöffnungsverfahren nur die Identitäten und die Vollstreckbarkeit geprüft werden (Art. 80 Abs. 1 SchKG), besteht kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte zwar eine mündliche Verhandlung verlangt, reagierte aber nicht auf die gerichtliche Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme. Unter dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) war der Richter nicht verpflichtet, aus eigenem Antrieb nach den Gründen für die Nichtreaktion zu suchen oder eine Anhörung anzubieten. Auch die Behauptung, die Einwendungen seien rein rechtlicher Natur gewesen, rechtfertigt keine mündliche Verhandlung, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO i.V.m. Art. 219 ff. ZPO).
Hinsichtlich der Zustellung des Rechtsöffnungstitels stellt das Gericht fest, dass die ursprüngliche Verfügung vom 26. September 2011 zwar nicht nachweislich zugestellt wurde, der Beschwerdeführer jedoch am 7. Mai 2012 eine Mahnung erhielt, die ausdrücklich auf diese Verfügung verwies. Durch sein Untätigbleiben bis zum Beginn des Betreibungsverfahrens handelte er wider Treu und Glauben; seine Untätigkeit gilt als Akzept, wodurch die Verfügung trotz formeller Mängel rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anwendungsbereich und Anspruch auf eine Gerichtsverhandlung über die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG). Zur Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einem Vollstreckungsverfahren wie demjenigen der definitiven Rechtsöffnung anwendbar ist und ob ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung besteht (E. 5-7). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; champ d'application et droit à des débats publics dans le cadre de la procédure de mainlevée définitive (art. 80 s. LP). Examen de la question de savoir si l'art. 6 par. 1 CEDH s'applique dans une procédure d'exécution, plus particulièrement dans la procédure de mainlevée définitive, et si un droit conventionnel à la tenue de débats publics existe (consid. 5-7). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; campo di applicazione e diritto ad un'udienza nell'ambito della procedura di rigetto definitivo dell'opposizione (art. 80 seg. LEF). Esame della questione a sapere se l'art. 6 n. 1 CEDU si applica in una procedura esecutiva come quella di rigetto definitivo dell'opposizione e se esiste un diritto convenzionale alla tenuta di un'udienza (consid. 5-7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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