Schuldner beantragt Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung wegen behaupteter suspensiver Bedingung und Stundung: Einwände nicht glaubhaft gemacht, Rechtsöffnung bleibt wirksam (Art. 82 SchKG)
- Datum
- 26.01.2018
- Geschäftsnummer
- 5A 349/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 57 BVV Art. 82 SchKG Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, der die provisorische Rechtsöffnung für eine Darlehensforderung des Wohlfahrtsfonds einer Aktiengesellschaft bestätigte. Der Schuldner machte geltend, die Schuldanerkennung vom 3. Februar 2016 sei unter einer mündlich vereinbarten suspensiven Bedingung – dem Zustandekommen eines Gesellschaftsverkaufs – zustande gekommen, die nicht eingetreten sei, und die Forderung sei zudem nachträglich gestundet worden. Zur Untermauerung dieser Einwände legte er Bestätigungen zweier Stiftungsräte vom 26. August 2016 vor. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, weil es die Einwände nicht für glaubhaft erachtete. Der Schuldner rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Einwände des Beschwerdeführers gegen die provisorische Rechtsöffnung nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Schuldanerkennung vom 3. Februar 2016 enthält einen klaren, unbedingten Rückzahlungstermin bis zum 29. Februar 2016 und stellt daher einen Rechtsöffnungstitel gemäß Art. 82 SchKG dar. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung, die Vereinbarung sei unter einer mündlichen suspensiven Bedingung zustande gekommen, nicht glaubhaft machen; das Kantonsgericht durfte die Bestätigungen der Stiftungsräte E.________ und F.________ vom 26. August 2016 aufgrund ihrer vorformulierten, gleichlautenden Texte und ihrer Zeitnähe zur Gesuchsantwort kritisch bewerten. Auch die behauptete mündliche Stundung war nicht glaubhaft: Die Bestätigungen zeigen lediglich, dass die Stiftungsräte die Vereinbarung neuer Rückzahlungsmodalitäten der Sachwalterin überlassen wollten, nicht aber, dass eine rechtsverbindliche Stundung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer, als Präsident des Stiftungsrates geschäftserfahren, hätte bei einem solchen Darlehensbetrag und einer so kurzen Frist nicht ohne weiteres einen bedingten Vertrag unterzeichnet. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) und des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) waren unbegründet, da das Kantonsgericht die wesentlichen Überlegungen ausreichend dargelegt hatte und keine neuen, überraschenden Rechtsgründe verwendete. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG) scheiterte daran, dass das Kantonsgericht die Beweismittel sachgerecht gewürdigt hatte und die Schlussfolgerungen nicht offensichtlich unrichtig waren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (Art. 72 Abs. 2 BGG; Art. 74 Abs. 1 BGG; Art. 75 BGG). Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil verdeutlicht die hohe Hürde für die Glaubhaftmachung von Einwendungen gegen eine Schuldanerkennung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren und die weitgehende Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
Regeste
Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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