Bestellerin verlangt Minderung wegen Storenproblemen an Natursteinfassade: Sanierungskosten nicht hinreichend bewiesen, Minderungsanspruch abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Datum
- 18.06.2024
- Geschäftsnummer
- 4A 83/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 42 OR Art. 363 OR Art. 368 OR Art. 8 ZGB Art. 55 ZPO
Zusammenfassung
Eine Bauunternehmung hatte für ein Gastgewerbegebäude eine Natursteinfassade errichtet. Nach Abnahme traten Verfärbungen und Probleme beim Betrieb der Rollläden auf. Der Auftraggeber rügte Mängel und beauftragte einen amtlichen Sachverständigen, der feststellte, dass bei 47 Fenstern der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Storenführung und Natursteinsturz unterschritten war und dass die Fassade keine funktionale Imprägnierung besass. Der Auftraggeber erhob Klage auf Minderung der Vergütung wegen der Storenproblematik und beantragte eine Zahlung von rund 828'000 Franken. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil die Kosten für die Behebung der Storenproblematik nicht hinreichend beziffert seien. Dagegen legte der Auftraggeber Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es stellte fest, dass zwar ein Werkmangel im Sinne von Art. 363 OR vorlag – nämlich die Unterschreitung des Mindestabstands bei 47 Fenstern, welche die Funktion der Rollläden beeinträchtigte –, doch sei der Minderungsbetrag nach Art. 368 Abs. 2 OR nicht hinreichend bewiesen. Die vom Sachverständigen C.________ erstellte Kostenschätzung bezog sich auf eine Gesamtsanierung und enthielt keine getrennte Aufstellung der Kosten allein für die Behebung der Storenproblematik; sie war zudem mit einer Ungenauigkeit von ±25 % versehen und ausdrücklich als Orientierungshilfe gekennzeichnet. Der Sachverständige selbst hatte klargestellt, dass eine exakte Kostenbestimmung nur durch Einholung von mindestens drei unabhängigen Offerten möglich sei. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Weg nicht beschritten und auch keinen Kostenvorschuss für ein weiteres Gutachten geleistet. Ihre Behauptung, die Sanierungskosten im Gutachten seien ausschliesslich auf die Storenproblematik bezogen, stellte sie erstmals im Bundesgerichtsverfahren auf und war daher verspätet gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Auch ihre eigenen Berechnungen waren widersprüchlich (einmal für 12, einmal für 7 Fenster), enthielten unbegründete Annahmen zu Skaleneffekten und blieben ohne konkrete Summenangabe. Damit war die Beweislast nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 42 Abs. 1 und 2 OR nicht erfüllt. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Angaben zu ungenau waren, um eine gerichtliche Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen, und hatte kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Beweislast bei der Quantifizierung von Minderungsansprüchen im Werkvertragsrecht und die Unzulässigkeit verspäteter Substantiierung im Bundesgerichtsverfahren.
Regeste
Forderung aus Werkvertrag, | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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