Stiftung klagt als Erbin im Erbteilungsprozess: Zuwendung als Vermächtnis qualifiziert, Aktivlegitimation verneint (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 08.07.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_535/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 483 ZGB Art. 484 ZGB Art. 511 ZGB Art. 560 ZGB Art. 562 ZGB Art. 601 ZGB Art. 604 ZGB Art. 53 ZPO Art. 55 ZPO Art. 58 ZPO Art. 227 ZPO Art. 239 ZPO Art. 241 ZPO
Zusammenfassung
Die Stiftung A.________, die vom Erblasser F.________ durch Nachträge zu dessen Testament vom 12. April 2004 begünstigt wurde, erhob zusammen mit vier Kindern des Erblassers eine Erbteilungsklage gegen die fünfte Tochter E.________. Sie verlangte, als eingesetzte Erbin zu einem Fünftel am Nachlass beteiligt zu werden. Die Beschwerdegegner beantragten hingegen, der Stiftung ein Fünftel des Vermögens des Erblassers per 31. Dezember 2004 zuzuerkennen, wobei die übrige Teilungsmasse unter den vier Kindern aufgeteilt werden sollte. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess beide Berufungen gut und sprach der Stiftung ein Fünftel des Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 zu, verneinte jedoch ihre Erbenstellung und verwies sie in die Stellung einer Vermächtnisnehmerin. Die Stiftung legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte unter anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Auslegung der letztwilligen Verfügung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Obergericht zu Recht die Zuwendung an die Stiftung als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung qualifiziert hatte, weil der Wortlaut des Nachtrags vom 13. Dezember 2004 – „ein Fünftel meines derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004) als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.________“ – primär eine Wertbestimmung zu Lebzeiten des Erblassers vornahm und nicht einen Bruchteil des Nachlasses bestimmte. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben für eine Erbeinsetzung gemäss Art. 483 Abs. 1 ZGB, da ein Erbanteil sich stets auf den Nachlass nach dem Tod beziehen muss, während hier ein konkretes Vermögen zu einem Stichtag vor dem Tod festgelegt wurde. Die grammatikalische Auslegung ergab zudem, dass der Ausdruck „als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter“ nicht die Stiftung als Erbin bezeichnen, sondern lediglich symbolisch den hypothetischen Erbanteil der verstorbenen Tochter darstellen sollte. Da die Stiftung damit nicht als Erbin eingesetzt war, fehlte ihr die Aktivlegitimation zur Erbteilungsklage gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB, was eine Rechtsfrage darstellt, die das Gericht von Amtes wegen prüfen musste. Der Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 Abs. 1 ZPO bindet das Gericht an die Parteianträge, nicht aber an deren Rechtsauffassungen; daher war es zulässig, die Erbenstellung trotz vorheriger Anerkennung durch die Beschwerdegegner zu überprüfen. Auch die Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegner scheiterte, weil die Teilvereinbarung vom 29. Juni 2006 bereits typographisch den Unterschied zwischen der Stiftung („per Stichtag 31.12.2004“) und den Erben („per Todestag“) hervorhob und somit keine schutzwürdige Vertrauenslage begründete. Die Beschwerdeführerin erhielt mit dem angefochtenen Entscheid einen rechtskräftigen Titel auf Grundlage der Klageanerkennung nach Art. 241 Abs. 2 ZPO, nicht auf Grundlage der letztwilligen Verfügung. Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat die Beschwerdegegner mit je Fr. 35'000.-- zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine testamentarische Zuwendung, die sich auf ein konkretes Vermögen zu einem Stichtag vor dem Tod bezieht, selbst bei Verwendung des Wortes „Erbanteil“ nicht als Erbeinsetzung gelten kann, sondern als Vermächtnis zu qualifizieren ist, was die Aktivlegitimation im Erbteilungsprozess ausschliesst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.