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Justizze. Art. 120 OR

Bundesgericht

Werkvertrag: Verrechnung mit Gegenforderung aus Parallelprozess muss koordiniert werden; Abrechnungspflicht bei Pauschalvertrag verneint (Art. 120 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 549 · ATF 141 III 549 · DTF 141 III 549
Datum
23.11.2015
Geschäftsnummer
4A_221/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 120 OR Art. 124 OR Art. 371 OR Art. 52 ZPO Art. 55 ZPO Art. 58 ZPO Art. 125 ZPO Art. 126 ZPO Art. 127 ZPO Art. 180 ZPO Art. 221 ZPO

Zusammenfassung

Eine Bestellerin einer Wohnsiedlung (A.________) weigerte sich, einen Teilbetrag von rund Fr. 289'000.-- aus einer Schlussrechnung eines Generalunternehmens (B.________ AG) für Nachträge zu bezahlen. Im Prozess erhob sie eventualiter die Einrede der Verrechnung mit Guthaben aus einem anderen, parallel laufenden Bauprojekt (Stadion H.________). Die Vorinstanzen wiesen die Klage teilweise gut und liessen die Verrechnungseinrede nicht zu, da sie diese als durch die vereinbarte SIA-Norm 118 ausgeschlossen ansahen oder wegen Doppelbeurteilung ablehnten. Die Bestellerin focht dies beim Bundesgericht an und rügte zudem die Auslegung der Abrechnungspflichten im Werkvertrag sowie prozessuale Substanziierungsmängel.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Verrechnungseinrede an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht annahm, die SIA-Norm 118 schliesse eine Verrechnung mit einzelnen Positionen der Schlussabrechnung aus. Weder der Wortlaut von Art. 153 SIA 118 noch die Literatur stützen die Auffassung, dass die Schlussabrechnung selbst eine Verrechnungsabrede darstelle, welche die gesetzliche Verrechnung nach Art. 120 ff. OR ausschliesst.

Entscheidend ist jedoch die prozessuale Situation: Die Beschwerdeführerin hatte dieselbe Verrechnungsforderung bereits im Parallelverfahren betreffend das Stadion H.________ geltend gemacht. Das Bundesgericht stellt klar, dass zwar keine Rechtshängigkeit der Verrechnungseinrede besteht (Art. 62 ZPO), es aber aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile geboten ist, die Verfahren zu koordinieren. Die Vorinstanzen müssen nun entscheiden, ob eine Verfahrensvereinigung (Art. 125 lit. c ZPO) oder eine Prozessüberweisung (Art. 127 ZPO) vorzunehmen ist, damit die Verrechnungsforderung nur einmal beurteilt wird. Eine einfache Nichtzulassung der Einrede war daher bundesrechtswidrig.

Im Übrigen scheitern die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Die Behauptung, die Klägerin habe ihre Nachtragsforderungen ungenügend substanziiert (Art. 55, 180, 221 ZPO), wird abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, wie sich ein allfälliger Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Auch die Rüge einer Verletzung des Dispositionsmaximals (Art. 58 ZPO) bezüglich eines Eventualantrags zur Reduktion eines Nachtragsbetrags greift nicht, da die Vorinstanz den Bedingungseintritt korrekt feststellte.

Schliesslich bestätigt das Gericht die Auslegung des Werkvertrags durch die Vorinstanz. Die Klausel zur detaillierten Schlussabrechnung (Ziff. 7.2 GU-Vertrag) sei bei Pauschalvergaben so zu verstehen, dass der Unternehmer nicht mehr liefern müsse als die Angabe des erstellten Werkteils. Da beim Pauschalvertrag (Art. 371 OR) nicht der Aufwand, sondern das Ergebnis massgeblich sei und das Werk formrichtig abgenommen wurde, bestehe kein schützenswertes Interesse an einer erneuten Detaillierung. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Argumentation der Vorinstanz zur objektivierten Vertragsauslegung (Art. 18 OR) nicht hinreichend widerlegt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Regeste

Verrechnungserklärung im Prozess. Eine (eventualiter erhobene) Verrechnungseinrede des Beklagten wird nicht von der Rechtshängigkeit erfasst (E. 6.5). Prozessuales Vorgehen, wenn die identische Forderung in zwei verschiedenen Prozessen zwischen den gleichen Parteien eventualiter zur Verrechnung gestellt wird (E. 6.5 und 6.6). Regeste Déclaration de compensation dans le procès. La litispendance ne naît pas de l'exception de compensation (soulevée à titre subsidiaire) (consid. 6.5). Procédure à suivre lorsque la même prétention est opposée en compensation, à titre subsidiaire, dans deux procès différents entre les mêmes parties (consid. 6.5 et 6.6). Regesto Dichiarazione di compensazione nel processo. La litispendenza non si estende all'eccezione di compensazione sollevata (a titolo eventuale) nel processo dal convenuto (consid. 6.5). Procedura da seguire se la stessa pretesa viene posta in compensazione a titolo eventuale in due processi diversi fra le medesime parti (consid. 6.5 e 6.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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