Justizze.

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Justizze. Art. 90 SVG

Bundesgericht

Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig

Datum
07.10.2024
Geschäftsnummer
6B 1164/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 4 SVG Art. 32 SVG Art. 34 SVG Art. 35 SVG Art. 90 SVG Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 64 StGB Art. 66a StGB Art. 66d StGB Art. 6 StPO Art. 82 StPO Art. 343 StPO Art. 389 StPO Art. 405 StPO Art. 408 StPO Art. 4a VRV

Zusammenfassung

Ein aus dem Kosovo stammender Mann wurde wegen zweier qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen verurteilt, darunter ein waghalsiges Überholmanöver mit mindestens 100 km/h in einer Rechtskurve bei Spurenabbau, bei dem er die Kontrolle verlor und in die Gegenfahrbahnmauer prallte. Das Obergericht des Kantons Zürich verhängte eine Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, ordnete die Landesverweisung für sechs Jahre an und liess diese im Schengener Informationssystem ausschreiben. Der Beschwerdeführer rügte die Sachverhaltsfeststellung, die Strafzumessung, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sowie Verstösse gegen die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Es stellte fest, dass das Überholmanöver in U.________ am 29. Mai 2021 unter konkreten Umständen – leichte Rechtskurve, Spurenabbau, Zufahrt F.________ Strasse, beidseitige Trottoirs sowie Busspur auf der Gegenfahrbahn – objektiv waghalsig und unsinnig war und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer hatte dabei mindestens 100 km/h gefahren, was er selbst in Teilen seiner Aussage bestätigte, und handelte mit Eventualvorsatz bezüglich der Risikoverwirklichung. Die Strafzumessung durch das Obergericht wurde als rechtskonform beurteilt: Die Einsatzstrafe von 30 Monaten lag im gesetzlichen Rahmen von einem bis vier Jahren, die Erhöhung um zwölf Monate wegen einer weiteren Raserfahrt mit 200 km/h war sachgerecht, und die Berücksichtigung der zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und eines laufenden Strafverfahrens als straferhöhend entsprach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Gesamtstrafe von 66 Monaten wurde korrekt unter Anwendung des Asperationsprinzips gebildet, wobei die rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung nicht erneut überprüft werden durfte. Die Landesverweisung für sechs Jahre wurde als verhältnismässig beurteilt: Obwohl der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebte, die Niederlassungsbewilligung C besass und keine Verbindung mehr zum Kosovo hatte, überwogen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung – insbesondere die Schwere der mehrfachen Verkehrsdelikte, die Vorstrafen und die fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit – die privaten Interessen am Verbleib. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde als gerechtfertigt angesehen, da der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger aufgrund der Freiheitsstrafe von 30 Monaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte und die Einschränkung auf Staaten ausserhalb des Schengen-Raums verhältnismässig war. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert für die klare Bestätigung der strengen Anwendung des Tatbestands der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung bei waghalsigem Überholen in komplexen Verkehrslagen und für die umfassende, rechtsprechungskonforme Abwägung bei der Landesverweisung trotz tiefer Verwurzelung im Aufnahmestaat.

Regeste

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür etc. | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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