Gesetzesartikel
Art. 34 SVG – Grundregel: Rechtsfahren
11 Entscheide, in denen Art. 34 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Fahrer fährt mit BMW M5 auf Autobahn A1 bei 120 km/h nur 5–8 Meter hinter Vorderfahrzeug: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt, Willkürrüge unbegründet
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholens auf Autobahn: Neue Ordnungsbussenregelung macht Entzug bundesrechtswidrig, da keine erschwerenden Umstände vorliegen (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Beschuldigter erhält Entschädigung für Verteidigungskosten nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verkehrsregelverletzung: Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt trotz Übertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Fahrerin fährt bei 50 km/h mit mindestens 25 m Abstand auf vorausfahrendes Fahrzeug auf, das nach Ortstafel verkehrsbedingt bremst: Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG)
- Beschwerdeführer rügt Verletzung des Anklagegrundsatzes bei grober Verkehrsregelverletzung: Vorinstanz darf zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren auf Mittellinie berücksichtigen, da dies in Anklage ausdrücklich umschrieben ist (Art. 9 und Art. 325 StPO)
- Fahrer hält bei 100 km/h nur 10 m Abstand über 1500 m: Entzug des Führerausweises für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung (Art. 16c SVG)
- Fahrer hält bei nasser Fahrbahn und regem Verkehr nur 0,56 Sekunden Abstand: Führerausweisentzug für drei Monate als schwere Widerhandlung rechtmäßig (Art. 16c SVG)
- Führerausweisentzug wegen Auffahrkollision nach vorherigem Entzug: Mindestentzugsdauer von einem Monat trotz behaupteter Bremslichtstörung (Art. 16a Abs. 2 SVG)
- Fahrer wechselt auf Autobahn von mittlerer auf rechte Spur und fährt mit konstanter Geschwindigkeit an langsamer werdenden Fahrzeugen vorbei: passive Rechtsvorbeifahrt ist keine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.