Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Küchenmesser: Landesverweisung bestätigt, obwohl Beschwerdeführer seit 12 Jahren in der Schweiz lebt (Art. 66a StGB)
- Datum
- 30.05.2022
- Geschäftsnummer
- 6B 1368/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 SVG Art. 90 SVG Art. 91a SVG Art. 92 SVG Art. 19 StGB Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 66a StGB Art. 66d StGB Art. 122 StGB Art. 10 StPO Art. 81 StPO Art. 4 ZGB
Zusammenfassung
Ein somalischer Staatsangehöriger wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt, nachdem er am 16. Juli 2018 seine Ex-Partnerin mit einem Küchenmesser attackiert hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sowie eine obligatorische Landesverweisung für 6 Jahre. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem Freispruch, Strafmilderung, Verzicht auf Landesverweisung sowie Aufhebung der Schadenersatz- und Genugtuungspflicht. Er machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, gegen den Grundsatz 'in dubio pro reo' verstoßen, seine Schuldfähigkeit verkannt, die Strafzumessung missbraucht und einen schweren persönlichen Härtefall bei der Landesverweisung übersehen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hatte, insbesondere dass der Beschwerdeführer mehrere Minuten mit einem Küchenmesser in der Hand auf die am Boden sitzende Opferin eingeschlagen und ihr Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hatte, während er ihr mehrfach mit dem Tod drohte. Der Grundsatz 'in dubio pro reo' war nicht verletzt, da die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung ausführlich und schlüssig dargelegt hatte und keine unüberwindlichen Zweifel am Tathergang bestanden. Die Schuldfähigkeit war gegeben, weil der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht mehr angetrunken war und sich nach dem Unfall zielgerichtet und wohlüberlegt verhalten hatte. Die Strafzumessung war angemessen: Die Einsatzstrafe von 4¼ Jahren für die schwere Körperverletzung beruhte auf dem erheblichen Verschulden, und die Reduktion um neun Monate – sechs Monate für den Versuchscharakter und drei Monate für die teilweise Anerkennung des Sachverhalts – war sachgerecht. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist war, fast zwei Drittel seines Lebens in Somalia verbracht hatte, dort familiäre Bindungen unterhielt und sich in seinem Heimatland zurechtfinden konnte; seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz reichte allein nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Auch bestanden keine Vollzugshindernisse für die Landesverweisung, da der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling war und keine konkreten Gefahren bei der Rückkehr nach Somalia vorbrachte. Die Genugtuung von Fr. 5'000.-- war angemessen, weil die Opferin schmerzhafte, klinisch behandelte Verletzungen erlitten und durch den Angriff in grosse Angst versetzt worden war. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Diese Entscheidung präzisiert die restriktive Anwendung der Härtefallklausel bei Landesverweisungen und betont, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch einen schweren persönlichen Härtefall begründet.
Regeste
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür etc. | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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