Beschwerdeführer verlangt strafmildernde Berücksichtigung der Landesverweisung bei der Strafzumessung: Ablehnung, weil Landesverweisung keine Strafe ist, sondern sichernde Massnahme (Art. 47, 54 und 66a ff. StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 249 · ATF 151 IV 249 · DTF 151 IV 249
- Datum
- 07.05.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 249
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 54 StGB Art. 66a StGB Art. 66d StGB Art. 67 StGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; gleichzeitig wurde ihm eine fünfjährige Landesverweisung angeordnet. Er erhob Beschwerde mit der Rüge, die Landesverweisung müsse bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmindernd berücksichtigt werden, da sie einen pönalen Charakter habe. Die Vorinstanz hatte diese Rüge nicht behandelt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Landesverweisung bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist primär als sichernde Massnahme zu verstehen und nicht als Strafe im Sinne von Art. 47 StGB. Sie ist daher nicht im Kriterienkatalog von Art. 47 StGB erwähnt, der die Strafzumessung nach dem Verschulden, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters bestimmt. Auch fällt sie nicht unter Art. 54 StGB, der nur unmittelbare Folgen der Straftat erfasst, nicht aber Folgen aus der Verurteilung. Die Rechtsprechung hält daran fest, dass kein Abzug von der schuldangemessenen Strafe vorzunehmen ist, weil die Landesverweisung keine Nebenstrafe ist, sondern eine eigenständige Massnahme zur Gefahrenabwehr. Ihre Dauer richtet sich nicht nach der Strafhöhe, sondern nach der Gefährlichkeit des Täters, dem Rückfallrisiko und der Schwere zukünftiger möglicher Straftaten – unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Eine Verletzung von Bundesrecht lag daher nicht vor. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Entscheidung bestätigt die klare Trennung zwischen strafrechtlicher Sanktion und sichernder Massnahme und verwehrt eine Doppelberücksichtigung derselben Lebenssachverhalte bei der Strafzumessung und bei der Anordnung der Landesverweisung. Sie stärkt die systematische Einordnung der Landesverweisung als Massnahme im zweiten Abschnitt des StGB und unterstreicht, dass ihre Verhältnismässigkeit separat geprüft wird – insbesondere im Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB –, nicht aber im Rahmen der Strafzumessung.
Regeste
Art. 47, 54 und 66a ff. StGB; Strafzumessung bei gleichzeitiger Landesverweisung. Die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung ist bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (E. 5.3).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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