Gesetzesartikel
Art. 35 SVG – Kreuzen, Überholen
8 Entscheide, in denen Art. 35 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Mehrfaches Rechtsüberholen auf Autobahn kurz vor Ende der Autobahn: objektiv erhöhte abstrakte Gefährdung und subjektives grobfahrlässiges Verhalten erfüllen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholens auf Autobahn: Neue Ordnungsbussenregelung macht Entzug bundesrechtswidrig, da keine erschwerenden Umstände vorliegen (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Berufschauffeur überholt auf Autobahn rechts vier Fahrzeuge: Rechtsüberholen trotz neuer VRV-Regelung bleibt grobe Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Fahrschule verlangt Ersatz für Schäden an ihrem Fahrzeug nach Unfall während Führerprüfung: Staatshaftung des Kantons verneint, da Kanton nicht als Halter im Sinne von Art. 58 SVG gilt (Art. 75 KV/AG)
- Fahrer überholt vor rotem Lichtsignal zwei stehende Fahrzeuge und passiert Signal bei Rot: Führerausweisentzug für zwölf Monate rechtmässig (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Lastwagenlenker biegt rechts ab und überrollt Radfahrer: Keine fahrlässige Tötung, da Einspuren korrekt und Rechtsvorbeifahren unzulässig (Art. 117 StGB)
- Fahrer wechselt auf Autobahn von mittlerer auf rechte Spur und fährt mit konstanter Geschwindigkeit an langsamer werdenden Fahrzeugen vorbei: passive Rechtsvorbeifahrt ist keine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.