Mehrfaches Rechtsüberholen auf Autobahn kurz vor Ende der Autobahn: objektiv erhöhte abstrakte Gefährdung und subjektives grobfahrlässiges Verhalten erfüllen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 02.10.2024
- Geschäftsnummer
- 6B_272/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden erhob Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, das A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln nur wegen Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt hatte. Streitig war, ob das mehrfache Rechtsüberholen des Beschwerdegegners auf der Autobahn A13 kurz nach dem Signal „Ende der Autobahn“ mit Distanztafel „800 m“ als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz hatte dies verneint und stattdessen eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, das Verhalten stelle eine ernstliche Gefährdung dar und erfülle den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass der Beschwerdegegner nach dem Signal „Ende der Autobahn“ mit der Distanztafel „800 m“ insgesamt drei Fahrzeuge rechts überholte, wobei er zwischen den Überholmanövern jeweils wieder auf die linke Spur einspurte. Diese Manöver vollzog er bei hoher Fahrgeschwindigkeit im Bereich einer weniger als 800 Meter langen Ausspurstrecke, wo vermehrt mit Spurwechseln zu rechnen ist. Dadurch schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung, da im Falle des Ausscherens eines überholten Fahrzeugs ohne Weiteres gefährliche Bremsmanöver oder eine Kollision möglich gewesen wären. Gute Strassen- und Sichtverhältnisse sowie ein ruhiger Verkehrsfluss ändern daran nichts. Auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder die Frage, ob das Fahrzeug „plötzlich und unvermittelt“ aufgetaucht sei, sind unerheblich. Der Beschwerdegegner war gemäss unangefochtener Feststellung im Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 bewusst, dass seine Fahrweise eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellte; besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv mildern würden, fehlen. Damit erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Vorinstanz verletzte damit Bundesrecht, indem sie lediglich Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 VRV anwandte. Die neue Regelung zur Ordnungsbussenverordnung (Fr. 250.-- Busse für Rechtsüberholen) ist im konkreten Fall nicht milder, weil die geschaffene Gefährdungslage den strengen Massstab für eine Ausnahme nicht erfüllt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Rechtsüberholen auf Autobahnen kurz vor deren Ende – trotz guter Verkehrsbedingungen – regelmäßig eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt und daher grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu ahnden ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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