Berufschauffeur überholt auf Autobahn rechts vier Fahrzeuge: Rechtsüberholen trotz neuer VRV-Regelung bleibt grobe Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 374 · ATF 148 IV 374 · DTF 148 IV 374
- Datum
- 01.06.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 IV 374
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 OBG Art. 36 OCR Art. 35 SVG Art. 90 SVG Art. 2 StGB Art. 8 VRV Art. 36 VRV
Zusammenfassung
Ein Berufschauffeur wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil er am 5. Juli 2019 auf der Autobahn vier Fahrzeuge rechts überholte. Er beschwerte sich beim Bundesgericht, weil die Verkehrsregelnverordnung per 1. Januar 2021 revidiert worden war und das sog. Rechtsvorbeifahren nunmehr ausdrücklich zugelassen sei. Er machte geltend, das neue Recht sei milder und müsse daher rückwirkend angewendet werden. Die Vorinstanzen hatten das Manöver als unzulässiges Rechtsüberholen qualifiziert und die Verurteilung bestätigt. Streitig war insbesondere, ob das Verhalten als Rechtsvorbeifahren im Sinne der neuen Ausnahme oder als verbotenes Rechtsüberholen zu werten sei und ob das neue Recht im konkreten Fall milder sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Es stellte fest, dass zum Tatzeitpunkt am 5. Juli 2019 kein paralleler Kolonnenverkehr herrschte: Die Polizeibeamtin hatte mittleres Verkehrsaufkommen und keinen Kolonnenverkehr festgestellt, die Videoaufnahme zeigte nur auf der linken Spur dichten Verkehr, während auf der rechten Spur viel Platz war, und der Beschwerdeführer selbst hatte bei seiner Erstbefragung nichts von einer Kolonne erwähnt. Das Manöver – ein Ausschwenken von der Überholspur auf die Normalspur, das Vorbeifahren an vier Fahrzeugen mit 100 bis 120 km/h und das Wiedereinbiegen auf die Überholspur innerhalb von 45 Sekunden auf einer Strecke von rund 1'300 Metern – war daher kein zulässiges Rechtsvorbeifahren gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, sondern ein verbotenes Rechtsüberholen gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV. Dieses Verhalten schuf eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, da auf Autobahnen mit hohen Geschwindigkeiten plötzliches Rechtsüberholen zu ungeplanten Reaktionen und Massenkollisionen führen kann; die gute Sicht, Witterung und Strassenverhältnisse änderten daran nichts. Subjektiv handelte der Beschwerdeführer rücksichtslos mit Wissen und Wille: Als Berufschauffeur war ihm die besondere Gefährlichkeit bewusst, er kannte die Signaltafeln zur bevorstehenden Ausfahrt und führte das Manöver trotzdem konsequent zu Ende, lediglich um schneller voranzukommen. Das neue Recht war im konkreten Fall nicht milder, weil Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB die lex mitior nur bei einer objektiv günstigeren Rechtslage zulassen, hier aber die Strafbarkeit des Rechtsüberholens mit erhöhter abstrakter Gefährdung unter neuem Recht fortbesteht und weiterhin nach Art. 90 Abs. 2 SVG geahndet werden kann; Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG bestätigen dies ausdrücklich. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Regeste
Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Rückwirkung neuen Rechts; lex mitior; Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" (sog. Rechtsvorbeifahren). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (E. 2.1). Das neue Recht lässt das sog. Rechtsvorbeifahren grosszügiger zu. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibt verboten. Zwar wurde die Möglichkeit geschaffen, ein solches Manöver mit Ordnungsbusse zu ahnden. Doch ist weiterhin eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszusprechen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wird mit dem Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, dann wird dies auch nach der Revision der Verkehrsregelnverordnung als gleich strafwürdig bewertet. Entsprechend besteht für die Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" kein Raum. Das neue Recht ist mithin nicht per se milder als das bisherige (E. 2.3 und 3.1). Regeste Art. 2 al. 1 et 2 CP; art. 36 al. 5 let. a OCR; effet rétroactif du nouveau droit; lex mitior; exception à l'interdiction de dépasser par la droite sur les autoroutes "en cas de circulation à la file sur les voies parallèles" (dit devancement par la droite). La question de savoir si le nouveau droit est plus favorable que l'ancien droit ne s'apprécie pas de manière abstraite, mais dans le cas concret (consid. 2.1). Le nouveau droit autorise de manière plus large le devancement par la droite. Il est permis de devancer d'autres véhicules par la droite en changeant de voie de circulation, si cela est possible sans gêner le reste du trafic. Le dépassement par la droite en se déboîtant puis en se rabattant reste interdit. Une amende d'ordre a certes été prévue pour sanctionner une telle manoeuvre. Une condamnation pour violation grave des règles de la circulation routière selon l'art. 90 al. 2 LCR doit toutefois être prononcée si les conditions en sont remplies. Lorsque le dépassement crée un danger abstrait accru, il est considéré comme une infraction de cette nature, nonobstant la révision de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière. Il s'ensuit que le principe de la "lex mitior" ne trouve pas application. Le nouveau droit n'est en soi pas plus favorable que l'ancien droit (consid. 2.3 et 3.1). Regesto Art. 2 cpv. 1 e 2 CP; art. 36 cpv. 5 lett. a ONC; effetto retroattivo del nuovo diritto; lex mitior; eccezione al divieto di sorpasso a destra in autostrada "nel caso di circolazione in colonne parallele" (cosiddetto superamento a destra). Non si determina in astratto, bensì sulla base del caso concreto, se il nuovo diritto è più favorevole di quello previgente (consid. 2.1). Il nuovo diritto ammette in modo più esteso il cosiddetto superamento a destra. È consentito superare altri veicoli sulla destra cambiando corsia (cosiddetto superamento) purché non si ostacoli la circolazione. Rimane vietato sorpassare a destra con manovre di uscita e di rientro. Se è certo stata introdotta la possibilità di punire un simile comportamento con una multa disciplinare, occorre nondimeno tuttora pronunciare una condanna per titolo di grave infrazione alle norme della circolazione giusta l'art. 90 cpv. 2 LCStr ove siano adempiuti i relativi presupposti. Anche dopo la sua revisione, l'ordinanza sulle norme della circolazione stradale continua a punire il sorpasso a destra se crea una messa in pericolo astratta accresciuta. Non vi è conseguentemente spazio per l'applicazione del principio della "lex mitior". Il nuovo diritto, di per sé, non è quindi più favorevole di quello previgente (consid. 2.3 e 3.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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