Gesetzesartikel
Art. 82 StPO – Einschränkungen der Begründungspflicht
10 Entscheide, in denen Art. 82 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Beschwerdeführer nutzt junge Erwachsene und Scheinfirmen für massiven Betrug mit Mobiltelefonen und Warenbestellungen: Schuldsprüche bestätigt, aber 22 Fälle von Computerbetrug korrigiert zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Mitglied eines Vereins verbreitet Propagandavideos für Jabhat Al-Nusra und Al-Qaïda: Strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung terroristischer Organisationen bestätigt (Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz)
- Beschwerde gegen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Strafzumessung abgewiesen: Widersprüche im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen keine Rückweisung, Vorinstanz übt eigenständiges Ermessen aus (Art. 66a StGB)
- Ehepaar täuscht Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeit während Vollzeitanstellung: gewerbsmässiger Betrug, versuchter Betrug, Pfändungsbetrug und Urkundenfälschung nachgewiesen (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 196 Ziff. 1 StGB)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft legt Beschwerde gegen Entschädigungshöhe ein: Frist beginnt erst mit Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils (Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Unterbringung in geschlossener Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB ist Vollzugsfrage der Behörden (Art. 59 Abs. 3 StGB)
- Mangelhafte Begründung des Obergerichts bei Drogenhandel: Verweis auf Erstinstanz ungenügend, Rückweisung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Hitlergruss auf Rütli: Kein Rassismus, da kein werbendes Verbreiten; Sache zurückgewiesen (Art. 261bis Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.