Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholens auf Autobahn: Neue Ordnungsbussenregelung macht Entzug bundesrechtswidrig, da keine erschwerenden Umstände vorliegen (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 96 · ATF 149 II 96 · DTF 149 II 96
- Datum
- 03.11.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_626/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 4 OBG Art. 15 OBG Art. 1 OBV Art. 16 SVG Art. 16c SVG Art. 34 SVG Art. 35 SVG Art. 44 SVG Art. 90 SVG Art. 102 SVG Art. 2 StGB Art. 8 VRV Art. 36 VRV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2020 auf der Autobahn A8 bei Matten bei Interlaken für ein Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verurteilt und später vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern für zwölf Monate der Führerausweis entzogen. Gegen diese Verfügung klagte er vor der Rekurskommission des Kantons Bern, die sein Rechtsmittel abwies. Dagegen legte er Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und vom Führerausweisentzug abzusehen. Die Rekurskommission und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragten die Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Strassen schloss ebenfalls auf Abweisung.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Rekurskommission auf und hob damit den Führerausweisentzug auf. Es stellte fest, dass das Rechtsüberholen des Beschwerdeführers am 3. Juli 2020 auf der Autobahn A8 bei Matten bei Interlaken durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen zwar nach der damaligen Rechtslage als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und als schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren war, jedoch nach Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussenregelung Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV am 1. Januar 2021 – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB – neu als Ordnungswidrigkeit zu behandeln ist, weil keine erschwerenden Umstände vorlagen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergaben, dass das Überholmanöver bei trockenen Strassen-, guten Sichtverhältnissen, schwachem Verkehr und Bewölkung stattfand und der überholte Fahrzeuglenker sein Fahrverhalten nicht ändern musste; zudem erfolgte das Überholen nur eines einzigen Fahrzeugs und nicht im Bereich einer Autobahnausfahrt. Damit war das Verhalten nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung zu beurteilen, sodass das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG nicht ausgeschlossen war und der Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht mehr zulässig war. Der Entzug war daher bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht verwendete Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV zur Beurteilung. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Bern muss den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass die neue Ordnungsbussenregelung für Rechtsüberholen auf Autobahnen auch im Administrativverfahren zur Anwendung kommt und den Führerausweisentzug ausschliesst, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen – eine Abkehr von der früheren strengen Praxis des Bundesgerichts.
Regeste
Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 2 StGB ;titi; Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV; Warnungsentzug des Führerausweises wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn; Grundsatz der lex mitior; Beurteilung als Ordnungswidrigkeit. Beim Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 SVG auf ein noch unter dem alten Recht erfolgtes Rechtsüberholmanöver durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn ist der Grundsatz der lex mitior zu beachten und das neue Recht zu berücksichtigen, wenn dieses eine Ahndung des betreffenden Überholmanövers im Ordnungsbussenverfahren vorsieht (E. 4). Gemäss dem seit Anfang 2021 geltenden Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV ist Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn in gewissen, wenig gravierenden Fällen neu als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen (E. 5.4). Die bisherige Praxis des Bundesgerichts (E. 5.3) ist entsprechend anzupassen (E. 5.5). Die neue Bestimmung ist jedoch eng auszulegen und zurückhaltend anzuwenden. Eine Bewertung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht (E. 5.5.2). Vorliegend verletzt der verfügte Warnungsentzug mit Blick auf den neuen Ordnungsbussentatbestand Art. 16 Abs. 2 SVG (E. 5.6 und 5.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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