Gesetzesartikel
Art. 343 StPO – Beweisabnahme
8 Entscheide, in denen Art. 343 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Stiefvater missbraucht acht- bis zehneinhalbjährige Stieftochter im gemeinsamen Haushalt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung wegen psychischen Drucks durch Geheimhaltung und Manipulation (Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter verurteilt wegen Ausnützung der Notlage und Förderung der Prostitution durch wirtschaftlichen Druck auf Tänzerinnen sowie wegen unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Darstellung von Geschäftspartnerschaften mit Banken und Versicherungen (Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG)
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter wegen fortgesetzter Erpressung in Untersuchungshaft: Kollusionsgefahr und Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht (Art. 221 StPO)
- Beschuldigter wird im Berufungsverfahren nicht einvernommen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 341 Abs. 3 StPO)
- Beschwerde gegen Nicht-Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung: Gericht muss Beweise selbst erheben (Art. 329 Abs. 2 StPO)
- Versuchter Mord: Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips bei Hauptbelastungszeugen führt zur Rückweisung (Art. 343 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.