Gesetzesartikel
Art. 405 StPO – Mündliches Verfahren
11 Entscheide, in denen Art. 405 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Staatsanwaltschaft vertritt sich nicht an Berufungsverhandlung: Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO greift, Ordnungsbusse wegen Kumulationsverbot unzulässig (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter legt Berufung gegen bedingte 12-Monats-Freiheitsstrafe ein: Staatsanwaltschaft darf auf persönliche Teilnahme an Berufungsverhandlung verzichten, da kein Antrag auf überjährige Freiheitsstrafe (Art. 337 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigte wird erstinstanzlich freigesprochen, Berufungsinstanz spricht sie schuldig – mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zwingend erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises abgewiesen: Eventualvorsatz festgestellt, Beschwerdebegründung unzureichend (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Stiefvater missbraucht acht- bis zehneinhalbjährige Stieftochter im gemeinsamen Haushalt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung wegen psychischen Drucks durch Geheimhaltung und Manipulation (Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter verurteilt wegen Ausnützung der Notlage und Förderung der Prostitution durch wirtschaftlichen Druck auf Tänzerinnen sowie wegen unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Darstellung von Geschäftspartnerschaften mit Banken und Versicherungen (Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG)
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
- Beschwerdeführer verzichtet durch Unterlassen auf mündliche Berufungsverhandlung: Zustimmung zum schriftlichen Verfahren wirksam, Beschwerde abgewiesen (Art. 405 und 406 StPO)
- Beschuldigter wird im Berufungsverfahren nicht einvernommen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 341 Abs. 3 StPO)
- Versuchter Mord: Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips bei Hauptbelastungszeugen führt zur Rückweisung (Art. 343 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.