Anerkannter Flüchtling aus dem Iran wegen Kokainhandels verurteilt: Landesverweisung unwirksam, da Rückkehr in den Iran aufgrund stabiler politischer Verhältnisse weiterhin unmenschlich (Art. 66d StGB)
- Datum
- 06.02.2025
- Geschäftsnummer
- 6B 382/2024
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 66a StGB Art. 66c StGB Art. 66d StGB Art. 305bis StGB Art. 10 StPO
Zusammenfassung
Ein anerkannter Flüchtling aus dem Iran wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und zusätzlich mit einer Landesverweisung für acht Jahre sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem belegt. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Hauptanklage gegenüber der Eventualanklage sowie die Anordnung der Landesverweisung. Er machte geltend, die Landesverweisung verstosse gegen das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot, da ihm im Iran aufgrund seiner familiären Herkunft und der stabilen politischen Lage dort weiterhin Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Die Vorinstanz hatte zwar ein aktuelles Vollzugshindernis anerkannt, dieses aber als nicht dauerhaft eingestuft und die Prüfung des Rückweisungsverbots auf die Vollzugsbehörden abgeschoben.
Das Bundesgericht hob die Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS auf, weil die Vorinstanz gegen Bundesrecht und zwingendes Völkerrecht verstossen hat. Der Beschwerdeführer besitzt den anerkannten Flüchtlingsstatus; seine Familie war aufgrund ihrer Opposition gegen das seit 1979 bestehende iranische Regime verfolgt worden, was bis heute fortwirkt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die politische Lage im Iran über Jahrzehnte stabil ist und sich daher innerhalb der voraussichtlichen Zeitspanne von rund drei Jahren bis zum Vollzug der Landesverweisung nicht so ändern werde, dass die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers entfiele. Damit liegt ein definitives Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB vor, das die Anordnung der Landesverweisung bereits im strafgerichtlichen Verfahren ausschliesst. Eine Weiterleitung der Prüfung an die Vollzugsbehörden war daher rechtswidrig. Die Vorinstanz verletzte damit Art. 66d StGB, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt begründet. Die übrigen Rügen zur Beweiswürdigung wurden abgewiesen, da die Vorinstanz ihre Gesamtwürdigung der Indizien willkürfrei vorgenommen hatte und die Hauptanklage deutlich wahrscheinlicher erschien als die Eventualanklage. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sodass keine Gerichtskosten erhoben werden. Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wurde aus der Bundesgerichtskasse je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Stabilität eines politischen Regimes im Herkunftsland – insbesondere bei einem langjährig bestehenden autoritären System – ein entscheidendes Kriterium dafür ist, ob ein Vollzugshindernis als dauerhaft anzusehen ist und somit die Landesverweisung bereits im Urteil des Strafgerichts unterbleiben muss.
Regeste
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im SIS; Beweiswürdigung | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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