Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Datum
- 04.06.2025
- Geschäftsnummer
- 6B_298/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 40 StGB Art. 41 StGB Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 66a StGB Art. 66c StGB Art. 66d StGB Art. 112 StGB Art. 180 StGB Art. 3 StPO Art. 10 StPO Art. 56 StPO Art. 66a StPO Art. 66d StPO Art. 81 StPO Art. 82 StPO Art. 107 StPO Art. 130 StPO Art. 182 StPO Art. 183 StPO Art. 389 StPO Art. 398 StPO Art. 408 StPO Art. 409 StPO Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Mordes an seiner Ex-Ehefrau und einer Drohung gegen diese und ihren neuen Partner schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren sowie einer 15-jährigen Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil. Der Verurteilte erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte unter anderem die Aufhebung des Urteils, die Umqualifizierung des Mordes zu Totschlag, eine mildere Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Er rügte insbesondere eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine fehlerhafte Beweiswürdigung, eine unrichtige rechtliche Qualifikation als Mord, eine unverhältnismässige Strafzumessung und eine fehlerhafte Beurteilung der Landesverweisung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts Zürich in vollem Umfang. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Tat als geplant qualifizierte, weil der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung und nachdem ihm ein Rayon- und Kontaktverbot eröffnet worden war, am 13. Oktober 2021 zunächst zum Kinderheim fuhr, wo seine Ex-Ehefrau Besuch bei ihren gemeinsamen Kindern hatte, und danach gezielt zu ihrem Wohnort zurückkehrte, um sie dort abzupassen. Er brachte ein Messer mit, das er gegen sie einsetzte. Das Tatmotiv war die von ihm empfundene Verletzung seiner Ehre, Männlichkeit und seines Stolzes durch ihre aussereheliche Beziehung und ihren Scheidungswunsch. Die Vorinstanz bejahte zutreffend einen besonders verwerflichen Beweggrund und eine skrupellose Tatausführung, weil der Beschwerdeführer H.A.________ zehnmal mit dem Messer stach, wobei sie sich mehrfach mit der Hand wehrte, was auf bewusste, grausame und kaltblütige Handlung hindeutet. Die vollumfängliche Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus dem schlüssigen psychiatrischen Gutachten, das seine uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt feststellte. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB war nicht gegeben, weil die Tat geplant war und das Verhalten der Opferin nicht als provozierend im Sinne einer Entschuldigung anzusehen war. Die Einsatzstrafe von 19 Jahren für den Mord lag im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, ebenso die asperierte Gesamtstrafe von 20 Jahren unter Berücksichtigung der Drohung und einer einschlägigen Vorstrafe. Für die Landesverweisung verneinte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall, weil der Beschwerdeführer erst mit 25 Jahren in die Schweiz einreiste, dort wirtschaftlich gescheitert ist, in der Türkei sprachlich integriert ist und über ein familiäres Netzwerk verfügt; zudem besteht aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe kein intensiver Kontakt mehr zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern. Ein definitives Vollzugshindernis war nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer seine Behauptungen über eine konkrete politische Verfolgungsgefahr in der Türkei nicht substanziiert darlegte und die politische Lage bis zum Vollzug der Landesverweisung noch wechseln kann. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und entschädigte seinen Rechtsvertreter mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Mordqualifikation bei geplanter Tötung aus ehrenbezogenem Motiv bestätigt und klarmacht, dass eine Landesverweisung auch bei Flüchtlingsstatus möglich ist, wenn kein definitives Vollzugshindernis vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.