Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Datum
- 04.05.2023
- Geschäftsnummer
- 6B 1280/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 19 BetmG Art. 19a BetmG Art. 49 StGB Art. 50 StGB Art. 3 StPO Art. 6 StPO Art. 10 StPO Art. 29 StPO Art. 30 StPO Art. 139 StPO Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 147 StPO Art. 159 StPO Art. 248 StPO Art. 268 StPO Art. 269 StPO Art. 272 StPO Art. 277 StPO Art. 280 StPO Art. 281 StPO Art. 282 StPO Art. 298a StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war wegen mehrerer Delikte im Bereich Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte ihn unter anderem wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG) verurteilt und den Widerruf einer bedingten Geldstrafe festgestellt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er rügte insbesondere Verstösse gegen das rechtliche Gehör, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", unzulässige Beweiserhebung sowie Fehler bei der Strafzumessung und dem Widerruf der bedingten Geldstrafe. Er beantragte Freispruch, Entschädigung, Herausgabe einer Barschaft und unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 49,7 Gramm Kokaingemisch mit 95 % Reinheitsgrad (entspricht 47,2 Gramm reinem Kokain) von B.D.________ erworben hatte, um es zumindest teilweise gewinnbringend an Konsumenten weiterzuverkaufen. Diese Tatsache ergab sich aus glaubhaften Aussagen von B.D.________, der sich selbst belastete, sowie aus der Anhaltesituation durch die Polizei, bei der die Betäubungsmittel beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hatte zudem überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Eigenkonsum, sondern zum Weiterverkauf erworben hatte – gestützt auf die Menge, den Reinheitsgrad, seine Sozialhilfeabhängigkeit, die zahlreichen Telefonkontakte mit B.D.________ am Tattag, die sichergestellten Minigrips und belastende Aussagen weiterer Personen. Damit war der qualifizierte Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt, weil die Menge von 47,2 Gramm reinem Kokain deutlich über der Rechtsprechungsschwelle von 18 Gramm lag und der Beschwerdeführer die mögliche Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen mindestens in Kauf genommen hatte.
Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 sechs Mal je 0,8 Gramm Kokain an E.________ und dreimal je ein Gramm Kokain an F.________ verkauft hatte. Diese Feststellungen beruhten auf glaubhaften, realitätsnahen Aussagen der Käufer, die durch zahlreiche telefonische Kontakte und eigene Zugeständnisse des Beschwerdeführers gestützt wurden. Auch hier war der Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt.
Zur Übertretung nach Art. 19a Abs. 1 BetmG stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Konsum verschiedener Betäubungsmittel – darunter Kokain, Heroin, LSD, Amphetamin, Ecstasy, 2CB und Marihuana – wiederholt eingeräumt und konkretisiert hatte. Dieses Geständnis korrespondierte mit den objektiven Befunden des IRM-Gutachtens vom 4. April 2019, das einen starken Kokainkonsum und weitere Substanzgebrauch belegte. Der Beschwerdeführer hatte auch am 22. und 23. Februar 2019 verschiedene Betäubungsmittel zum Eigenkonsum auf sich getragen oder aufbewahrt, was er ebenfalls eingeräumt hatte.
Zum Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer eingeräumt hatte, etwa eine Stunde vor der strittigen Autofahrt Kokain konsumiert zu haben, wobei er damals täglich 0,25 bis 1,5 Gramm Kokain zu sich nahm. Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschwerdeführers vom kleinsten Wert aus und errechnete schlüssig einen Blutwert, der den gesetzlichen Grenzwert von 15 μg/L um das 25-fache überschritt. Damit war die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG erwiesen. Der Beschwerdeführer hatte zudem mit dem Konsum unmittelbar vor der Fahrt mindestens in Kauf genommen, unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug zu führen.
Zur Strafzumessung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz innerhalb ihres Ermessens geblieben war. Sie hatte die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 16 Monate festgesetzt, diese um drei Monate erhöht und die Gesamtstrafe von 19 Monaten bedingt ausgesprochen. Die negative Prognose für die Bewährung und der Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 23. Juli 2018 waren nachvollziehbar begründet. Die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, zur Unverwertbarkeit von Beweisen und zur Willkür wurden zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer seine Rügen nicht hinreichend begründete und keine konkreten Verstösse gegen Bundesrecht aufzeigen konnte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Beweiswürdigung bei Drogenfällen bestätigt, insbesondere die Annahme eines qualifizierten Falls bei Überschreiten der 18-Gramm-Schwelle und die zulässige Verwertung von Aussagen bei Konfrontationseinvernahmen trotz getrennter Verfahrensführung.
Regeste
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung, Widerruf; Willkür, rechtliches Gehör | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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