Gesetzesartikel
Art. 147 StPO – Im Allgemeinen
15 Entscheide, in denen Art. 147 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Verwertung einer Videoaufnahme: Unzulässige Einvernahmen der Mitbeschuldigten ohne Teilnahmerecht führen zur Aufhebung des Schuldspruchs (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Beschuldigter legt Brand im Keller eines Mehrfamilienhauses: Schuldspruch wegen Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung bestätigt, reformatio in peius entfällt mangels Anschlussberufung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Beschuldigter droht Gemeindeschreiberin mit 'Sauhaufen ausmisten' und Ehefrau des Geschädigten mit 'räblets': Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und versuchte Nötigung rechtskräftig festgestellt (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB)
- Beschuldigter beantragt Vereinigung zweier getrennter Strafverfahren wegen gemeinsamer Tat: Verfahrenstrennung zulässig, da keine Nebentäterschaft und kein sachlicher Grund für Vereinigung (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 30 StPO)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter darf nicht an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilnehmen: Verwertung belastender Aussagen ohne Teilnahme verstösst gegen Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO)
- Privatklägerin beantragt Fortführung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt: Einstellung durch Staatsanwaltschaft bestätigt, weil Aussagen allgemein und ohne objektive Beweise (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter rügt im Berufungsverfahren Verletzung des Teilnahmerechts bei Vorverfahrenseinvernahmen: Verzicht durch Verteidiger führt zur Unzulässigkeit der Rüge (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Stalking als mehrfache versuchte Nötigung: Konfrontationsrecht durch Audioübertragung gewahrt, Schuldspruch bestätigt (Art. 181 StGB)
- Geldwäscherei und Drogenhandel: Teilnahmerecht an Einvernahmen verletzt, Sache zurückgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Teilnahmerecht an Einvernahmen in getrennt geführten Strafverfahren: Keine Parteistellung, Art. 147 StPO nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Teilnahmerecht des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten: Staatsanwaltschaft unterliegt mit Beschwerde gegen Obergericht (Art. 147 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.