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Justizze. Art. 285 StGB

Bundesgericht

Beschuldigter droht Gemeindeschreiberin mit 'Sauhaufen ausmisten' und Ehefrau des Geschädigten mit 'räblets': Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und versuchte Nötigung rechtskräftig festgestellt (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 IV 145 · ATF 148 IV 145 · DTF 148 IV 145
Datum
16.12.2021
Geschäftsnummer
6B_780/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 EMRK Art. 181 StGB Art. 285 StGB Art. 9 StPO Art. 141 StPO Art. 147 StPO Art. 159 StPO Art. 306 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 356 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das ihn wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Nötigung schuldig gesprochen hatte. Er rügte Verletzungen seines rechtlichen Gehörs bei polizeilichen Einvernahmen, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie die rechtliche Qualifikation beider Tatvorwürfe. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- verurteilt und ihm die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die polizeilichen Einvernahmen von Zeugen vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers zulässig waren, da gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kein Teilnahmerecht bei solchen Einvernahmen besteht und Art. 159 Abs. 1 StPO das Teilnahmerecht der Verteidigung ausschliesslich auf die Einvernahme der beschuldigten Person beschränkt. Auch ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK oder Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK war nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer vor erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit hatte, die Aussagen der Befragten in Zweifel zu ziehen und ihnen Fragen zu stellen.

Der Anklagegrundsatz war nicht verletzt, weil die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf Aussagen von Zeugen abstellen durfte, die in der Anklage nicht erwähnt waren; die Anklageschrift hat den Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Die Drohung 'ich werde diesen Sauhaufen ausmisten' gegenüber der Gemeindeschreiberin war objektiv geeignet, eine besonnene Person gefügig zu machen und stellte daher eine tatbestandsmässige Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar. Ebenso war die Drohung 'räblets' und 'Gottes Segen brauchen' gegenüber der Ehefrau des Geschädigten unter den konkreten Umständen – Besuch am Wohnort, lautes Poltern gegen die Haustür – objektiv geeignet, eine besonnene Person gefügig zu machen und erfüllte den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 1 StPO präzisierte und klargestellt hat, dass das Teilnahmerecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausschliesslich bei der Einvernahme der beschuldigten Person gilt.

Regeste

Art. 159 Abs. 1 StPO; Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung. Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (E. 1.3). Regeste Art. 159 al. 1 CPP; droit du prévenu à ce que son défenseur soit présent et puisse poser des questions lors des auditions menées par la police dans le cadre de l'enquête préliminaire; précision de la jurisprudence. Le droit accordé par l'art. 159 al. 1 CPP à ce que le défenseur du prévenu soit présent et puisse poser des questions lors des interrogatoires de police dans le cadre de l'enquête préliminaire, est limité aux auditions du prévenu (consid. 1.3). Regesto Art. 159 cpv. 1 CPP; diritto dell'imputato alla presenza del suo difensore e alla possibilità di questi di porre domande in caso di interrogatori di polizia nella procedura investigativa; precisazione della giurisprudenza. In caso di interrogatori di polizia nella procedura investigativa, il diritto dell'imputato alla presenza del suo difensore e alla possibilità di questi di porre domande, previsto dall'art. 159 cpv. 1 CPP, è limitato all'interrogatorio dell'imputato da parte della polizia (consid. 1.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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