Gesetzesartikel
Art. 272 StPO – Genehmigungspflicht undRahmenbewilligung
7 Entscheide, in denen Art. 272 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne richterliche Genehmigung: Beweise absolut unverwertbar, Verurteilung aufzuheben und neu zu entscheiden (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer wird wegen Kokain-Käufen verurteilt: Beweise aus Überwachung gegen Dritte ohne Zufallsfundgenehmigung absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 StPO)
- Staatsanwaltschaft ordnet Audio-Überwachung der Wohnung zweier Beschuldigter an, die ihres gemeinsamen Sohnes vorsätzliche Tötung und schwerer Körperverletzungen verdächtigt werden: Überwachung ist verhältnismässig und verletzt nicht den Kerngehalt der Grundrechte (Art. 269 StPO)
- Sexuelle Nötigung mit Betäubungsmittel: Lebenslängliche Verwahrung mangels besonders schwerer Integritätsverletzung aufgehoben (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB)
- Rückwirkende Erhebung von Verbindungs-Randdaten auf Mobiltelefon eines 15-jährigen Privatklägers: Fehlende Verhältnismässigkeit und unzulässiges Novum führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 273 StPO)
- Beschwerde gegen Telefonüberwachung im Drogenverfahren: Zufallsfunde zulässig, Dauer gerechtfertigt (Art. 269 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.